RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2007 GeschäftszahlAW 2007/07/0028 RechtssatzStattgebung - Kollaudierung eines Pumpversuches - Gegenstand der Beschwerde, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist ein Kollaudierungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959, also ein Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Diese Feststellung hat mit dem offenbar parallel anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hinsichtlich der projektierten Brunnenanlage der Mitbeteiligten unmittelbar nichts zu tun. Allerdings ist eine mittelbare Wirkung anzunehmen, ist doch aus der bescheidmäßigen Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage (Bohrung und Pumpversuch) mit der seinerzeit erteilten Bewilligung verbindlich abzuleiten, dass der Pumpversuch und die Probebohrungen der Bewilligung entsprechend durchgeführt wurden. Somit steht fest, dass die Ergebnisse der Probebohrungen und des Pumpversuches das Ergebnis eines konsensgemäßen, der erteilten Bewilligung entsprechenden Verfahrens sind. Eine mittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Bescheides liegt daher darin, dass die Ergebnisse des Pumpversuches und der Probebohrungen, die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Beweismittel bzw. als Antragsgrundlagen herangezogen werden können, damit eine bestimmte (höhere) Qualifikation erhalten. Diese besondere Qualifikation kann zu Rückwirkungen auf die Wertigkeit dieser Beweismittel im Verfahren über das wasserrechtliche Projekt zum Ausbau einer Brunnenanlage führen. In Bezug auf diese mittelbare Wirkung des angefochtenen Bescheides erscheint dieser daher sehr wohl einem Vollzug zugänglich.Stattgebung - Kollaudierung eines Pumpversuches - Gegenstand der Beschwerde, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist ein Kollaudierungsbescheid nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959, also ein Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Diese Feststellung hat mit dem offenbar parallel anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hinsichtlich der projektierten Brunnenanlage der Mitbeteiligten unmittelbar nichts zu tun. Allerdings ist eine mittelbare Wirkung anzunehmen, ist doch aus der bescheidmäßigen Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage (Bohrung und Pumpversuch) mit der seinerzeit erteilten Bewilligung verbindlich abzuleiten, dass der Pumpversuch und die Probebohrungen der Bewilligung entsprechend durchgeführt wurden. Somit steht fest, dass die Ergebnisse der Probebohrungen und des Pumpversuches das Ergebnis eines konsensgemäßen, der erteilten Bewilligung entsprechenden Verfahrens sind. Eine mittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Bescheides liegt daher darin, dass die Ergebnisse des Pumpversuches und der Probebohrungen, die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Beweismittel bzw. als Antragsgrundlagen herangezogen werden können, damit eine bestimmte (höhere) Qualifikation erhalten. Diese besondere Qualifikation kann zu Rückwirkungen auf die Wertigkeit dieser Beweismittel im Verfahren über das wasserrechtliche Projekt zum Ausbau einer Brunnenanlage führen. In Bezug auf diese mittelbare Wirkung des angefochtenen Bescheides erscheint dieser daher sehr wohl einem Vollzug zugänglich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.