RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2008 Geschäftszahl2007/07/0038 RechtssatzSeinem Wortlaut nach knüpft § 12 Abs 10 PMG 1997 die kraft dieser Gesetzesstelle geltende Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel nach PMG 1997 an die aufrechte Zulassung dieser Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat. Da im Falle des § 12 Abs 10 PMG 1997 keine selbstständige nationale Zulassung ergeht, sondern eine solche durch eine mitgliedstaatliche Zulassung ersetzt wird, scheint es auch nur konsequent, die Dauer der kraft § 12 Abs 10 PMG 1997 geltenden Zulassung an die Dauer der mitgliedstaatlichen Zulassung zu koppeln. Dieses Verständnis wird auch durch die Bestimmung des § 12 Abs 5 PMG 1997 gestützt, wonach die Zulassung mit jenem Zeitpunkt befristet ist, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, vorgesehen wurde. Zwar bezieht sich diese Vorschrift auf jene Bestimmungen des § 12 PMG 1997, wonach in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Pflanzenschutzmittel unter bestimmten Voraussetzungen nach dem PMG 1997 (durch eine nationale Zulassung) zuzulassen sind. Wenn aber schon eine nationale Zulassung nach PMG 1997 an die Dauer der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat gekoppelt ist, so hat dies umso mehr für den Fall des § 12 Abs 10 PMG 1997 zu gelten, in dem keine eigene nationale Zulassung erforderlich ist, sondern diese durch die mitgliedstaatliche Zulassung ersetzt wird.Seinem Wortlaut nach knüpft Paragraph 12, Absatz 10, PMG 1997 die kraft dieser Gesetzesstelle geltende Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel nach PMG 1997 an die aufrechte Zulassung dieser Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat. Da im Falle des Paragraph 12, Absatz 10, PMG 1997 keine selbstständige nationale Zulassung ergeht, sondern eine solche durch eine mitgliedstaatliche Zulassung ersetzt wird, scheint es auch nur konsequent, die Dauer der kraft Paragraph 12, Absatz 10, PMG 1997 geltenden Zulassung an die Dauer der mitgliedstaatlichen Zulassung zu koppeln. Dieses Verständnis wird auch durch die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, PMG 1997 gestützt, wonach die Zulassung mit jenem Zeitpunkt befristet ist, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, vorgesehen wurde. Zwar bezieht sich diese Vorschrift auf jene Bestimmungen des Paragraph 12, PMG 1997, wonach in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Pflanzenschutzmittel unter bestimmten Voraussetzungen nach dem PMG 1997 (durch eine nationale Zulassung) zuzulassen sind. Wenn aber schon eine nationale Zulassung nach PMG 1997 an die Dauer der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat gekoppelt ist, so hat dies umso mehr für den Fall des Paragraph 12, Absatz 10, PMG 1997 zu gelten, in dem keine eigene nationale Zulassung erforderlich ist, sondern diese durch die mitgliedstaatliche Zulassung ersetzt wird. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0136
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.