RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2007 GeschäftszahlAW 2007/07/0040 RechtssatzNichtstattgebung - Entscheidung nach § 37 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 -Nichtstattgebung - Entscheidung nach Paragraph 37, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 - Die mitbeteiligten Parteien sind Miteigentümer einer an einer Agrargemeinschaft (der Beschwerdeführerin) anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft. Die Mitbeteiligten beantragten bei der Agrarbehörde erster Instanz (AB), offene Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin - resultierend aus einer Weiderechtsverweigerung und der nicht rechtzeitigen Bekanntgabe des Auftriebes - in der Höhe von EUR 2.822,88 mittels Bescheides vorzuschreiben. Mit Bescheid der AB wurde der Antrag der Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Dem Antrag der Mitbeteiligten wurde teilweise stattgegeben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an die Mitbeteiligten den Betrag von EUR 369,28 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht als unverhältnismäßigen Nachteil lediglich geltend, dass allfällige Maßnahmen der Rückforderung und Rückverrechnung des bereits bezahlten Betrages einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderten. Davon, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, also mit der Eintreibung von EUR 369,28 für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist angesichts des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nämlich im Gegenteil abzuleiten, dass diese über ausreichendes Vermögen verfügt. Darauf, ob die Kosten einer allfälligen Rückabwicklung im Verhältnis zur Höhe der vorgeschriebenen Kosten stehen, kommt es bei der Beurteilung, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellt, hingegen nicht an. Dazu kommt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die Rechtsunterworfenen rechtskonform verhalten, dh dass im Falle einer Rückabwicklung von der Rückzahlung des dann allenfalls zu Unrecht erhaltenen Betrages durch die Mitbeteiligten an die Beschwerdeführerin auszugehen ist.Die mitbeteiligten Parteien sind Miteigentümer einer an einer Agrargemeinschaft (der Beschwerdeführerin) anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft. Die Mitbeteiligten beantragten bei der Agrarbehörde erster Instanz (AB), offene Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin - resultierend aus einer Weiderechtsverweigerung und der nicht rechtzeitigen Bekanntgabe des Auftriebes - in der Höhe von EUR 2.822,88 mittels Bescheides vorzuschreiben. Mit Bescheid der Ausschussbericht wurde der Antrag der Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Dem Antrag der Mitbeteiligten wurde teilweise stattgegeben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an die Mitbeteiligten den Betrag von EUR 369,28 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht als unverhältnismäßigen Nachteil lediglich geltend, dass allfällige Maßnahmen der Rückforderung und Rückverrechnung des bereits bezahlten Betrages einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderten. Davon, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, also mit der Eintreibung von EUR 369,28 für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist angesichts des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nämlich im Gegenteil abzuleiten, dass diese über ausreichendes Vermögen verfügt. Darauf, ob die Kosten einer allfälligen Rückabwicklung im Verhältnis zur Höhe der vorgeschriebenen Kosten stehen, kommt es bei der Beurteilung, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellt, hingegen nicht an. Dazu kommt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die Rechtsunterworfenen rechtskonform verhalten, dh dass im Falle einer Rückabwicklung von der Rückzahlung des dann allenfalls zu Unrecht erhaltenen Betrages durch die Mitbeteiligten an die Beschwerdeführerin auszugehen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.