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{'item': 'AW 2007/07/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2007 GeschäftszahlAW 2007/07/0043 RechtssatzNichtstattgebung - Einräumung eines Bringungsrechtes - Die Agrarbezirksbehörde entschied mit Bescheid über einen Antrag des Mitbeteiligten auf Einräumung eines forstrechtlichen Bringungsrechtes betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück dahingehend, dass unter Spruchpunkt

  1. zur zweckmäßigen Bewirtschaftung dieses Grundstückes ein unbefristetes Recht zum Begehen einer näher beschriebenen Weganlage, inhaltlich näher determiniert, eingeräumt wurde. Mit Spruchpunkt
  2. wurde der darüber hinausgehende Antrag auf Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes zu Fahrtzwecken wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, über welche die Bringungsanlage verläuft. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides iVm § 66 Abs. 4 AVG behoben wurde. Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Beschwerdeführer damit, dass die Unterbehörde an die Rechtsansicht der belangten Behörde gebunden sei und sich daraus ein vollstreckbarer Auftrag ergebe; der angefochtene Bescheid sei daher einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich. Hinsichtlich des Gehrechtes (Spruchpunkt 1) machen die Beschwerdeführer das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht geltend. Der Vollzug des Spruchpunktes
  4. des angefochtenen Bescheides besteht darin, dass infolge der ersatzlosen Behebung der Agrarbezirksbehörde über diesen Antragsteil ein Verfahren durchzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen sein wird. Die Beschwerdeführer machen in ihrem Antrag nun ausschließlich Nachteile geltend, die allenfalls mit dem Bescheid verbunden sein könnten, der das Folgeverfahren beendet. Ein solcher Bescheid besteht aber nicht. Die geltend gemachten negativen Auswirkungen auf die Beschwerdeführer und deren Grundeigentum stehen daher in keinem Zusammenhang mit dem Vollzug des hier angefochtenen Bescheides.Nichtstattgebung - Einräumung eines Bringungsrechtes - Die Agrarbezirksbehörde entschied mit Bescheid über einen Antrag des Mitbeteiligten auf Einräumung eines forstrechtlichen Bringungsrechtes betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück dahingehend, dass unter Spruchpunkt
  5. zur zweckmäßigen Bewirtschaftung dieses Grundstückes ein unbefristetes Recht zum Begehen einer näher beschriebenen Weganlage, inhaltlich näher determiniert, eingeräumt wurde. Mit Spruchpunkt
  6. wurde der darüber hinausgehende Antrag auf Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes zu Fahrtzwecken wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, über welche die Bringungsanlage verläuft. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben wurde. Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Beschwerdeführer damit, dass die Unterbehörde an die Rechtsansicht der belangten Behörde gebunden sei und sich daraus ein vollstreckbarer Auftrag ergebe; der angefochtene Bescheid sei daher einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich. Hinsichtlich des Gehrechtes (Spruchpunkt 1) machen die Beschwerdeführer das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht geltend. Der Vollzug des Spruchpunktes
  8. des angefochtenen Bescheides besteht darin, dass infolge der ersatzlosen Behebung der Agrarbezirksbehörde über diesen Antragsteil ein Verfahren durchzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen sein wird. Die Beschwerdeführer machen in ihrem Antrag nun ausschließlich Nachteile geltend, die allenfalls mit dem Bescheid verbunden sein könnten, der das Folgeverfahren beendet. Ein solcher Bescheid besteht aber nicht. Die geltend gemachten negativen Auswirkungen auf die Beschwerdeführer und deren Grundeigentum stehen daher in keinem Zusammenhang mit dem Vollzug des hier angefochtenen Bescheides.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.