RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2008 Geschäftszahl2007/07/0060 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/07/0080 E
- Mai 2007 RS 3 (hier nur zweiter bis vierter Satz) Stammrechtssatz§ 50 Abs. 6 WRG 1959 spricht in seinem ersten Satz davon, dass auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, "die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung" finden. Diese Anordnung bedeutet, dass sich die Instandhaltungspflicht primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen" im Sinne des Abs. 1 richtet. Bestehen solche nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Erst wenn auch dieser nicht ermittelt werden kann, trifft die Instandhaltungspflicht in dem durch Abs. 6 zweiter Satz eingeschränkten Umfang den Eigentümer (Hinweis E
- September 2002, 98/07/0114). § 50 Abs. 6 WRG 1959 verpflichtet daher keinesfalls nur den Eigentümer einer Wasseranlage. (Hier:Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 spricht in seinem ersten Satz davon, dass auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, "die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung" finden. Diese Anordnung bedeutet, dass sich die Instandhaltungspflicht primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen" im Sinne des Absatz eins, richtet. Bestehen solche nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Erst wenn auch dieser nicht ermittelt werden kann, trifft die Instandhaltungspflicht in dem durch Absatz 6, zweiter Satz eingeschränkten Umfang den Eigentümer (Hinweis E
- September 2002, 98/07/0114). Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 verpflichtet daher keinesfalls nur den Eigentümer einer Wasseranlage. (Hier: Der Wasserverband konnte nicht nach § 50 Abs. 1 und 6 WRG 1959 zur Instandhaltung des Ybbsdammes herangezogen werden. Dass ihn rechtsgültige Verpflichtungen iSd § 50 Abs. 1 WRG 1959 treffen würden, hat die belBeh nicht angenommen und ist auch nicht hervorgekommen. Berechtigter der Wasseranlage ist er ebenfalls nicht. Schließlich ist er auch unbestritten nicht Eigentümer der Wasseranlage. Traf den Bf aber keine Instandhaltungspflicht nach § 50 WRG 1959, so konnte ihm auch die Unterlassung der notwendigen Arbeiten nicht als Übertretung des Wasserrechtsgesetzes vorgeworfen werden. Der darauf gestützte wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 verletzte ihn daher in seinen Rechten.)Der Wasserverband konnte nicht nach Paragraph 50, Absatz eins und 6 WRG 1959 zur Instandhaltung des Ybbsdammes herangezogen werden. Dass ihn rechtsgültige Verpflichtungen iSd Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 treffen würden, hat die belBeh nicht angenommen und ist auch nicht hervorgekommen. Berechtigter der Wasseranlage ist er ebenfalls nicht. Schließlich ist er auch unbestritten nicht Eigentümer der Wasseranlage. Traf den Bf aber keine Instandhaltungspflicht nach Paragraph 50, WRG 1959, so konnte ihm auch die Unterlassung der notwendigen Arbeiten nicht als Übertretung des Wasserrechtsgesetzes vorgeworfen werden. Der darauf gestützte wasserpolizeiliche Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 verletzte ihn daher in seinen Rechten.)
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