RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2008 Geschäftszahl2007/07/0063 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/10/0152 E
- September 2005 RS 2 (Hier nur erster Satz, wobei sich nicht eindeutig erkennen lässt welcher der Tatbestände des § 26 QualitätsklassenG zur Anwendung gekommen ist, auch die vorgeworfene Verletzung des § 9 Abs 3 legcit ist nicht nachvollziehbar. Weiters wird in den als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften Art 2 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2295/2003 bzw. "Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) 2295/2003" genannt. Eine Strafbarkeit der Übertretung dieser Bestimmungen ergibt sich aber nicht unmittelbar, sondern im Weg über § 8 der Vermarktungsnormen, die eine Verordnung nach §§ 2 und 2a des QualitätsklassenG darstellen. Zur korrekten und eindeutigen Zuordnung der vorgeworfenen Tat - ihre Strafbarkeit vorausgesetzt -(Hier nur erster Satz, wobei sich nicht eindeutig erkennen lässt welcher der Tatbestände des Paragraph 26, QualitätsklassenG zur Anwendung gekommen ist, auch die vorgeworfene Verletzung des Paragraph 9, Absatz 3, legcit ist nicht nachvollziehbar. Weiters wird in den als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90, Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) 2295 aus 2003, bzw. "Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) 2295/2003" genannt. Eine Strafbarkeit der Übertretung dieser Bestimmungen ergibt sich aber nicht unmittelbar, sondern im Weg über Paragraph 8, der Vermarktungsnormen, die eine Verordnung nach Paragraphen 2 und 2 a des QualitätsklassenG darstellen. Zur korrekten und eindeutigen Zuordnung der vorgeworfenen Tat - ihre Strafbarkeit vorausgesetzt - zu einem bestimmten Straftatbestand hätte es daher neben einer eindeutigen Anführung des betroffenen Absatzes und der Ziffer des § 26 QualitätsklassenG der Zitierung der jeweiligen Bestimmungen des § 8 der Vermarktungsnormen und der übertretenen Verordnungsbestimmungen (EG) bedurft.) zu einem bestimmten Straftatbestand hätte es daher neben einer eindeutigen Anführung des betroffenen Absatzes und der Ziffer des Paragraph 26, QualitätsklassenG der Zitierung der jeweiligen Bestimmungen des Paragraph 8, der Vermarktungsnormen und der übertretenen Verordnungsbestimmungen (EG) bedurft.) StammrechtssatzGrundgedanke der Auslegung des § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Hier: Dieser Anforderung wird die Zitierung der inhaltlich unveränderten Bestimmung, die den Tatbestand umschreibt, in der Fassung durch das Oö NatSchG 1995 und das Oö NatSchG 2001 gerecht: Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Gebots, in geschützten Bereichen gemäß § 1 Oö NatSchG 2001 bzw. für den Zeitraum vor dem
- Jänner 2002 der entsprechenden Vorläuferbestimmung im Oö NatSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland einen Eingriff in den Naturhaushalt erst nach Vorliegen der Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorzunehmen, vorgeworfen.Grundgedanke der Auslegung des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Hier: Dieser Anforderung wird die Zitierung der inhaltlich unveränderten Bestimmung, die den Tatbestand umschreibt, in der Fassung durch das Oö NatSchG 1995 und das Oö NatSchG 2001 gerecht: Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Gebots, in geschützten Bereichen gemäß Paragraph eins, Oö NatSchG 2001 bzw. für den Zeitraum vor dem
- Jänner 2002 der entsprechenden Vorläuferbestimmung im Oö NatSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland einen Eingriff in den Naturhaushalt erst nach Vorliegen der Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorzunehmen, vorgeworfen.
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