RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2008 Geschäftszahl2007/07/0063 RechtssatzIn einem Verfahren betreffend Übertretung des Qualitätsklassengesetzes sah die belBeh den Tatvorwurf des Lagerns ungestempelter und unsortierter Eier in den Vorschriften des § 26 Abs. 1 und 3 QualitätsklassenG, § 8 Abs. 3 Z. 3 der Vermarktungsnormen sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 begründet. Ein Anbringen des Legedatums unmittelbar auf den Eiern nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 ist aber nur dann verpflichtend vorgesehen, wenn die Packstelle das Legedatum auch auf der Verpackung angibt. § 8 Abs. 3 Z 3 der Vermarktungsnormen stellt das entgegen Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 erfolgende Versehen mit dem Legedatum unter Strafe ("...wer Eier ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behandlungsweise oder ihre Verpackungen mit dem Legedatum versieht"). Dem Bf wird nun aber im Gegenteil nicht das Versehen von Eiern mit einem Legedatum vorgeworfen; man macht ihm zum Vorwurf, die gegenständlichen Eier ungestempelt und unsortiert, also ohne jegliche Kennzeichnung, somit auch ohne Legedatum, gelagert zu haben. Ein solches Verhalten wird von § 8 Abs. 3 Z 3 der Vermarktungsnormen aber nicht unter Strafe gestellt. § 8 Abs. 3 Z 3 der Vermarktungsnormen stellt schließlich Zuwiderhandeln gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003, wonach die Packstellen die Eier spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Anlieferung der Eier zu sortieren und zu kennzeichnen haben, gar nicht unter Strafe.In einem Verfahren betreffend Übertretung des Qualitätsklassengesetzes sah die belBeh den Tatvorwurf des Lagerns ungestempelter und unsortierter Eier in den Vorschriften des Paragraph 26, Absatz eins und 3 QualitätsklassenG, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, der Vermarktungsnormen sowie Artikel 2, Absatz eins und Artikel 12, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003, begründet. Ein Anbringen des Legedatums unmittelbar auf den Eiern nach Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003, ist aber nur dann verpflichtend vorgesehen, wenn die Packstelle das Legedatum auch auf der Verpackung angibt. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, der Vermarktungsnormen stellt das entgegen Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003, erfolgende Versehen mit dem Legedatum unter Strafe ("...wer Eier ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behandlungsweise oder ihre Verpackungen mit dem Legedatum versieht"). Dem Bf wird nun aber im Gegenteil nicht das Versehen von Eiern mit einem Legedatum vorgeworfen; man macht ihm zum Vorwurf, die gegenständlichen Eier ungestempelt und unsortiert, also ohne jegliche Kennzeichnung, somit auch ohne Legedatum, gelagert zu haben. Ein solches Verhalten wird von Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, der Vermarktungsnormen aber nicht unter Strafe gestellt. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, der Vermarktungsnormen stellt schließlich Zuwiderhandeln gegen Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003,, wonach die Packstellen die Eier spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Anlieferung der Eier zu sortieren und zu kennzeichnen haben, gar nicht unter Strafe.
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