RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2008 Geschäftszahl2007/07/0117 RechtssatzDie Tatbestände der Z. 1 bis 7 des § 2 Abs. 4 GewO 1973 (nunmehr Z. 1 bis 10 des § 2 Abs. 4 GewO 1994) enthalten nicht insgesamt eine Definition des Begriffes "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft". Bei der Ermittlung des normativen Gehaltes des § 2 Abs. 4 GewO 1973 ist daher zu berücksichtigen, dass in den Z. 1 bis 7 lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt sind, die unter den Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" fallen. Dieser Begriff indessen enthält über die Merkmale der ausdrücklich vorgesehenen einzelnen Tätigkeitstypen hinaus noch weitere Begriffsmerkmale, die allerdings nicht in Form einer ausdrücklichen Legaldefinition in die GewO 1973 Eingang gefunden haben. Aus dem Ausdruck "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" ergibt sich dem Wortlaut nach, dass die betreffenden Tätigkeiten in einer durch den Wortbestandteil "Neben" gekennzeichneten Beziehung zur Land- und Forstwirtschaft stehen müssen. Dem Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" wohnen, unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten im Sinne der Z. 1 bis 7 des § 2 Abs. 4 GewO 1973, die Begriffsmerkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne (Hinweis E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.