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{'item': '2007/07/0117'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2008 Geschäftszahl2007/07/0117 RechtssatzDas Merkmal der "Unterordnung" ist in den Fällen des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 nicht nach dem allgemeinen, bereits aus dem Begriff der Nebengewerbe abzuleitenden Unterordnungsbegriff zu beurteilen, sondern aus dem spezifischen Unterordnungsbegriff des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO

  1. Durch die GewO-Novelle, BGBl. I Nr. 63/1997, erhielt § 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 eine neue Fassung, in der darauf abgestellt wird, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt. Die aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung abgeleitete Auffassung, dass die Unterordnung eines Nebengewerbes unter die Land- und Forstwirtschaft nicht mehr geboten zu sein scheine, könnte, falls sie zutrifft, nur für das spezifische Unterordnungskriterium des § 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 gelten. Hingegen bleibt das aus dem Begriff des "Nebengewerbes" abgeleitete allgemeine Unterordnungskriterium für die übrigen Tatbestände (ausgenommen ist § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1994) des § 2 Abs. 4 GewO 1994 unberührt. Von der Geltung des allgemeinen Unterordnungskriteriums geht auch der VwGH in seiner Rechtsprechung zu § 2 Abs. 4 GewO 1994 nach der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 aus (Hinweis E
  2. Juli 2007, 2005/05/0253). Bedeutung kommt dem Umstand, dass der VwGH die Präzisierung des Kriteriums "Unterordnung" anhand der früheren Fassung des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 gewonnen hat, auch insofern zu, als sich die Frage stellt, ob die Anforderungen an dieses Unterordnungskriterium auch auf das allgemeine, aus dem Begriff "Nebengewerbe" abgeleitete Unterordnungskriterium zu übertragen sind. Dies ist zu bejahen, weil wirtschaftliche Kennzahlen wie das Ausmaß der Wertschöpfung, die Höhe des Ertrages und der Kosten und der Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit für die Frage der wirtschaftlichen Unterordnung generell aussagekräftig sind. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung diese Kriterien demnach auch bei der Beurteilung der Unterordnung nach anderen Tatbeständen des § 2 Abs. 4 GewO 1973 bzw 1994 als zur Z. 1 herangezogen (Hinweis E
  3. Mai 1998, 98/04/0016).Das Merkmal der "Unterordnung" ist in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1973 nicht nach dem allgemeinen, bereits aus dem Begriff der Nebengewerbe abzuleitenden Unterordnungsbegriff zu beurteilen, sondern aus dem spezifischen Unterordnungsbegriff des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO
  4. Durch die GewO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,, erhielt Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 eine neue Fassung, in der darauf abgestellt wird, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt. Die aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung abgeleitete Auffassung, dass die Unterordnung eines Nebengewerbes unter die Land- und Forstwirtschaft nicht mehr geboten zu sein scheine, könnte, falls sie zutrifft, nur für das spezifische Unterordnungskriterium des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 gelten. Hingegen bleibt das aus dem Begriff des "Nebengewerbes" abgeleitete allgemeine Unterordnungskriterium für die übrigen Tatbestände (ausgenommen ist Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994) des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 unberührt. Von der Geltung des allgemeinen Unterordnungskriteriums geht auch der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, aus (Hinweis E
  5. Juli 2007, 2005/05/0253). Bedeutung kommt dem Umstand, dass der VwGH die Präzisierung des Kriteriums "Unterordnung" anhand der früheren Fassung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1973 gewonnen hat, auch insofern zu, als sich die Frage stellt, ob die Anforderungen an dieses Unterordnungskriterium auch auf das allgemeine, aus dem Begriff "Nebengewerbe" abgeleitete Unterordnungskriterium zu übertragen sind. Dies ist zu bejahen, weil wirtschaftliche Kennzahlen wie das Ausmaß der Wertschöpfung, die Höhe des Ertrages und der Kosten und der Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit für die Frage der wirtschaftlichen Unterordnung generell aussagekräftig sind. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung diese Kriterien demnach auch bei der Beurteilung der Unterordnung nach anderen Tatbeständen des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1973 bzw 1994 als zur Ziffer eins, herangezogen (Hinweis E
  6. Mai 1998, 98/04/0016). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X10

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