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{'item': '2007/07/0117'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2008 Geschäftszahl2007/07/0117 RechtssatzDer (Roh)Ertrag stellt eine bedeutsame Größe bei der Beurteilung der Unterordnung einer nebengewerblichen Tätigkeit gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dar (Hinweis E

  1. September 1972, 476/72). Der Ertrag ist eines jener Parameter, die bei der Beurteilung der Unterordnung heranzuziehen sind (Hinweis E
  2. Oktober 1982, 81/04/0244, VwSlg 10844 A/1982; E
  3. Februar 1991, 90/04/0147). In der letztgenannten Judikatur hat der VwGH das Beurteilungsinstrumentarium verfeinert: Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen. Dass auch die Kosten in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen sind hat seinen Grund darin, dass das Verhältnis des Umfanges der Kosten der nebengewerblichen Tätigkeit auf der einen und der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auf der anderen Seite einen Einblick in die Größenordnungsverhältnisse gibt, der unter Umständen eine Korrektur des aus einem Ertragsvergleich oder einem Wertschöpfungsvergleich gewonnenen Bildes bewirkt. Dabei werden die Deckungsbeiträge errechnet, indem vom Rohertrag zunächst die variablen Kosten abgezogen werden. Daraus errechnet sich der DB I. Aus dem Abzug der Fixkosten vom DB I ergibt sich der DB II. Die Gesamtkosten (fixe und variable Kosten) ergeben sich aus der Subtraktion des DB II vom Rohertrag.Der (Roh)Ertrag stellt eine bedeutsame Größe bei der Beurteilung der Unterordnung einer nebengewerblichen Tätigkeit gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dar (Hinweis E
  4. September 1972, 476/72). Der Ertrag ist eines jener Parameter, die bei der Beurteilung der Unterordnung heranzuziehen sind (Hinweis E
  5. Oktober 1982, 81/04/0244, VwSlg 10844 A/1982; E
  6. Februar 1991, 90/04/0147). In der letztgenannten Judikatur hat der VwGH das Beurteilungsinstrumentarium verfeinert: Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen. Dass auch die Kosten in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen sind hat seinen Grund darin, dass das Verhältnis des Umfanges der Kosten der nebengewerblichen Tätigkeit auf der einen und der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auf der anderen Seite einen Einblick in die Größenordnungsverhältnisse gibt, der unter Umständen eine Korrektur des aus einem Ertragsvergleich oder einem Wertschöpfungsvergleich gewonnenen Bildes bewirkt. Dabei werden die Deckungsbeiträge errechnet, indem vom Rohertrag zunächst die variablen Kosten abgezogen werden. Daraus errechnet sich der DB römisch eins. Aus dem Abzug der Fixkosten vom DB römisch eins ergibt sich der DB römisch zwei. Die Gesamtkosten (fixe und variable Kosten) ergeben sich aus der Subtraktion des DB römisch zwei vom Rohertrag. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.