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{'item': '2007/07/0127'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2009 Geschäftszahl2007/07/0127 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/04/0064 B 24. September 2003 RS 1 (hier nur letzter Satz) Stam

Art. 131Abs.

1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen ist, wenn diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, hat § 58 Abs. 2 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997 nichts geändert. Diese Kostenregelung hat vielmehr eine solche Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Voraussetzung. Das heißt hinsichtlich des Beschwerdefalles,

eine beschwerdeführende Person losgelöst von der Kostenregelung des § 58 Abs. 2 VwGG gegeben sein muss. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen,

§ 58Abs. 2 Vw

GG (potenziell) einerseits eine unterlegene und andererseits eine obsiegende Partei voraussetzt, weshalb für den Fall,

die Voraussetzung einer beschwerdeführenden Person während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfällt, ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat (Hinweis B vom

  1. Oktober 1999, Zl. 95/03/0221).Nach der zur Rechtslage vor der Novellierung des Paragraph 58, VwGG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war, ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen (Hinweis B eines verstärkten Senates vom
  2. April 1980, Zl. 1809/77, VwSlg 10092 A/1980). Daran,

Artikel 131

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen ist, wenn diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, hat Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, nichts geändert. Diese Kostenregelung hat vielmehr eine solche Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Voraussetzung. Das heißt hinsichtlich des Beschwerdefalles,

eine beschwerdeführende Person losgelöst von der Kostenregelung des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG gegeben sein muss. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen,

Paragraph 58, Absatz 2, VwGG (potenziell) einerseits eine unterlegene und andererseits eine obsiegende Partei voraussetzt, weshalb für den Fall,

die Voraussetzung einer beschwerdeführenden Person während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfällt, ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat (Hinweis B vom 20. Oktober 1999, Zl. 95/03/0221).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.