RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2011 Geschäftszahl2007/07/0162 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/05/1468 E
- Mai 2005 RS 1 (Hier: Erster und dritter Satz; Angesichts der noch ausstehenden neuerlichen Befassung ihres Amtssachverständigen konnte die belBeh eine Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG vorliegen, noch gar nicht vornehmen (vgl. E
- Juni 2010, 2009/07/0063).)(Hier: Erster und dritter Satz; Angesichts der noch ausstehenden neuerlichen Befassung ihres Amtssachverständigen konnte die belBeh eine Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorliegen, noch gar nicht vornehmen vergleiche E
- Juni 2010, 2009/07/0063).) StammrechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung unter anderem dann als "unvermeidlich erscheinend" angesehen, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Juni 1985, Zl. 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985). Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen (siehe das gleichfalls zum Wiener Veranstaltungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom
- November 1999, Zl. 99/05/0126, m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung unter anderem dann als "unvermeidlich erscheinend" angesehen, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Juni 1985, Zl. 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985). Die Voraussetzungen für ein auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen (siehe das gleichfalls zum Wiener Veranstaltungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom
- November 1999, Zl. 99/05/0126, m.w.N.).
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