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{'item': '2007/07/0173'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2011 Geschäftszahl2007/07/0173 RechtssatzAus dem im letzten Teilsatz des § 16 Abs 2a Z 1 ElektroaltgeräteV 2005 verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber "allen Vertragspartnern" ist nicht ableitbar, dass eine "gewichtsabhängige Unterscheidung" nicht zulässig wäre, zumal eine derartige Auslegung die Bildung von Tarifuntergruppen entgegen der Ausnahmeermächtigung im ersten Satz dieser Bestimmung von vornherein ausschließen würde. Eine derartige Auslegung des letzten Teilsatzes der Z 1 würde daher der aus dem ersten Satz dieser Bestimmung erkennbaren Absicht des Vorordnungsgebers, Tarifuntergruppen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, zuwiderlaufen. Vielmehr wäre von der Behörde zu prüfen gewesen, ob die von der beschwerdeführenden Partei eingewendete Notwendigkeit der Differenzierung nach zwei Gewichtsgruppen in den jeweiligen Kategorien tatsächlich wegen der behaupteten unterschiedlichen Behandlungskosten als "sachlich gerechtfertigt" im Sinne der Ausnahme des ersten Satzes der Z 1 angesehen werden kann. Weshalb eine Differenzierung nach Gewichtsgruppen nicht geeignet ist, "die von § 16 Abs 2a Z 1 ElektroaltgeräteV 2005 geforderte sachliche Rechtfertigung zu erbringen", kann dem Wortlaut dieser Bestimmung, der lediglich auf eine sachliche Rechtfertigung für die Abweichung vom Grundsatz der einheitlichen Tarifgestaltung für eine gesamte Sammel- und Behandlungskategorie abstellt, nicht entnommen werden.Aus dem im letzten Teilsatz des Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer eins, ElektroaltgeräteV 2005 verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber "allen Vertragspartnern" ist nicht ableitbar, dass eine "gewichtsabhängige Unterscheidung" nicht zulässig wäre, zumal eine derartige Auslegung die Bildung von Tarifuntergruppen entgegen der Ausnahmeermächtigung im ersten Satz dieser Bestimmung von vornherein ausschließen würde. Eine derartige Auslegung des letzten Teilsatzes der Ziffer eins, würde daher der aus dem ersten Satz dieser Bestimmung erkennbaren Absicht des Vorordnungsgebers, Tarifuntergruppen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, zuwiderlaufen. Vielmehr wäre von der Behörde zu prüfen gewesen, ob die von der beschwerdeführenden Partei eingewendete Notwendigkeit der Differenzierung nach zwei Gewichtsgruppen in den jeweiligen Kategorien tatsächlich wegen der behaupteten unterschiedlichen Behandlungskosten als "sachlich gerechtfertigt" im Sinne der Ausnahme des ersten Satzes der Ziffer eins, angesehen werden kann. Weshalb eine Differenzierung nach Gewichtsgruppen nicht geeignet ist, "die von Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer eins, ElektroaltgeräteV 2005 geforderte sachliche Rechtfertigung zu erbringen", kann dem Wortlaut dieser Bestimmung, der lediglich auf eine sachliche Rechtfertigung für die Abweichung vom Grundsatz der einheitlichen Tarifgestaltung für eine gesamte Sammel- und Behandlungskategorie abstellt, nicht entnommen werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/07/0016 E 26. Mai 2011 2009/07/0004 E 26. Mai 2011 2009/07/0007 E 26. Mai 2011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.