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{'item': '2007/08/0120'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2009 Geschäftszahl2007/08/0120 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/08/0118 E

  1. November 2008 RS 1 StammrechtssatzUngeachtet dessen, dass nach dem ersten Satz des § 25 Abs. 2 AlVG schon eine "Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 lit. a, b, oder d", bei deren Verrichtung die im Leistungsbezug nach dem AlVG stehende Person betreten wird, dazu führt, dass die gesetzliche Vermutung des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 25 Abs. 2 AlVG eintritt, dass diese Tätigkeit mit Entgelt oberhalb der Bagatellgrenze entlohnt wird, reicht dies nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus, um auch den Sonderbeitrag nach dem dritten Satz leg. cit. verhängen zu dürfen. Die im dritten Satz des § 25 Abs. 2 AlVG dafür normierte weitere Voraussetzung ist nämlich, dass eine "zeitgerechte" Meldung zum zuständigen Träger der Krankenversicherung unterblieben ist, d.h. eine Meldung, die auf Grund der Art der Beschäftigung gesetzlich geboten gewesen wäre. Eine Meldung ist aber nur dann gesetzlich geboten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelte, die tatsächlich sozialversicherungspflichtig war und bei der "der Dienstgeber" zur zeitgerechten Meldung verpflichtet gewesen ist. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher im Ergebnis nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei allerdings auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (vgl. zB das Erkenntnis vom
  2. Februar 2004, Zl. 2000/08/0180, VwSlg 16285 A/2004).Ungeachtet dessen, dass nach dem ersten Satz des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG schon eine "Tätigkeit gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b,, oder d", bei deren Verrichtung die im Leistungsbezug nach dem AlVG stehende Person betreten wird, dazu führt, dass die gesetzliche Vermutung des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG eintritt, dass diese Tätigkeit mit Entgelt oberhalb der Bagatellgrenze entlohnt wird, reicht dies nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus, um auch den Sonderbeitrag nach dem dritten Satz leg. cit. verhängen zu dürfen. Die im dritten Satz des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG dafür normierte weitere Voraussetzung ist nämlich, dass eine "zeitgerechte" Meldung zum zuständigen Träger der Krankenversicherung unterblieben ist, d.h. eine Meldung, die auf Grund der Art der Beschäftigung gesetzlich geboten gewesen wäre. Eine Meldung ist aber nur dann gesetzlich geboten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelte, die tatsächlich sozialversicherungspflichtig war und bei der "der Dienstgeber" zur zeitgerechten Meldung verpflichtet gewesen ist. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher im Ergebnis nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei allerdings auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann vergleiche zB das Erkenntnis vom
  3. Februar 2004, Zl. 2000/08/0180, VwSlg 16285 A/2004).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.