RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2010 Geschäftszahl2007/08/0210 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers in einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Einspruch geltend gemacht, bis zu der nach seinen Angaben am
- März 2007 (ausweislich der Empfangsbestätigung schon am
- März 2007) erfolgten Behebung des erstinstanzlichen Bescheides ortsabwesend gewesen zu sein. Diese Behauptung hatte der Beschwerdeführer auch hinreichend konkretisiert (beruflich bedingter Aufenthalt in I für ein näher genanntes Unternehmen) und einen möglichen Zeugen bekannt gegeben (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht das hg Erkenntnis vom
- April 2001, Zl. 99/06/0049). Die belangte Behörde geht dennoch - ohne sich mit dem Einspruchsvorbringen auseinander zu setzen - davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits am
- März 2007 zugestellt worden wäre. Das Fehlen näherer Feststellungen zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers könnte aber nur dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Beschwerdeführer auch bei Zugrundelegung der von ihm behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle erst am
- März 2007 (Abholung laut Empfangsbestätigung schon am
- März 2007) im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG "rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte". Davon kann jedoch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle bereits rund die Hälfte der - wenn auch im vorliegenden Fall mit einem Monat vergleichsweise langen - Rechtsmittelfrist abgelaufen war, im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers in einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Einspruch geltend gemacht, bis zu der nach seinen Angaben am
- März 2007 (ausweislich der Empfangsbestätigung schon am
- März 2007) erfolgten Behebung des erstinstanzlichen Bescheides ortsabwesend gewesen zu sein. Diese Behauptung hatte der Beschwerdeführer auch hinreichend konkretisiert (beruflich bedingter Aufenthalt in römisch eins für ein näher genanntes Unternehmen) und einen möglichen Zeugen bekannt gegeben vergleiche zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht das hg Erkenntnis vom
- April 2001, Zl. 99/06/0049). Die belangte Behörde geht dennoch - ohne sich mit dem Einspruchsvorbringen auseinander zu setzen - davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits am
- März 2007 zugestellt worden wäre. Das Fehlen näherer Feststellungen zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers könnte aber nur dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Beschwerdeführer auch bei Zugrundelegung der von ihm behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle erst am
- März 2007 (Abholung laut Empfangsbestätigung schon am
- März 2007) im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG "rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte". Davon kann jedoch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle bereits rund die Hälfte der - wenn auch im vorliegenden Fall mit einem Monat vergleichsweise langen - Rechtsmittelfrist abgelaufen war, im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein.