RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.09.2008 Geschäftszahl2007/08/0216 RechtssatzDer Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 59, BlgNR
- GP, S. 346). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2005, Zl. G 61/05, die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken gegen die Neufassung dieser Bestimmung verworfen und ausgeführt, dass durch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 71/2003 das versicherte Risiko jedenfalls sachlich abgegrenzt sei. Mit der - weiteren - Modifikation des § 7 Abs. 3 AlVG in der im vorliegenden Fall geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2005 (durch Änderung des Passus "die aufenthaltsrechtlich berechtigt ist ..." in Z. 2 auf "die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält ...") erfolgte (lediglich) eine Klarstellung der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Hinblick auf die vorgenommenen Neuordnungen im Aufenthaltsrecht (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1010, BlgNR
- GP, S. 115, sowie auch Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 177 zu § 7).Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 59, BlgNR
- GP, S. 346). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2005, Zl. G 61/05, die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken gegen die Neufassung dieser Bestimmung verworfen und ausgeführt, dass durch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, das versicherte Risiko jedenfalls sachlich abgegrenzt sei. Mit der - weiteren - Modifikation des Paragraph 7, Absatz 3, AlVG in der im vorliegenden Fall geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, (durch Änderung des Passus "die aufenthaltsrechtlich berechtigt ist ..." in Ziffer 2, auf "die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält ...") erfolgte (lediglich) eine Klarstellung der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Hinblick auf die vorgenommenen Neuordnungen im Aufenthaltsrecht vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1010, BlgNR
- GP, S. 115, sowie auch Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 177 zu Paragraph 7,). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/08/0253 E
- September 2008 2008/08/0033 E
- September 2008