RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.05.2009 Geschäftszahl2007/08/0248 RechtssatzNach § 56 Abs. 1 AlVG idF BGBl Nr. 314/1994 ist gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Weiters ist nach dieser Bestimmung gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle keine weitere Berufung zulässig. Gemäß § 58 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 ist die oben genannte Bestimmung auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. In Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes" und auch der Notstandhilfe war durch den Verweis auf diese "Angelegenheiten" in § 24 Abs. 3 AMSG von vornherein keine Befugnis des Landesgeschäftsführers zur Willensbildung gegeben. Eine solche wurde auch nicht durch den Entfall der Worte "in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes" in § 56 Abs. 1 AlVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 179/1999 begründet:Nach Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, ist gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Weiters ist nach dieser Bestimmung gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle keine weitere Berufung zulässig. Gemäß Paragraph 58, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, ist die oben genannte Bestimmung auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. In Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes" und auch der Notstandhilfe war durch den Verweis auf diese "Angelegenheiten" in Paragraph 24, Absatz 3, AMSG von vornherein keine Befugnis des Landesgeschäftsführers zur Willensbildung gegeben. Eine solche wurde auch nicht durch den Entfall der Worte "in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes" in Paragraph 56, Absatz eins, AlVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, begründet: Einerseits ist der Verweis in § 24 Abs. 3 AMSG damit seinem Wortlaut nach auf alle Angelegenheiten zu beziehen, in denen die regionale Geschäftsstelle Bescheidkompetenz hat. Andererseits sprechen auch die Materialien, die eine derartige Verschiebung der Befugnis zur Willensbildung nicht erwähnen, dagegen, dass eine solche vorgenommen werden sollte (vgl. zur Willensbildung auch das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 98/08/0351, mwN). Im vorliegenden Fall hat dennoch der Landesgeschäftsführer in einer Angelegenheit der Notstandshilfe entschieden. Trotzdem schließt auch bei einer solchen Entscheidung § 24 Abs. 3 AMSG eine Berufung dagegen nicht aus: § 56 Abs. 1 AlVG ordnet nämlich uneingeschränkt an, dass gegen die Entscheidung "der Landesgeschäftsstelle" keine weitere Berufung zulässig ist. Dieser Ausschluss (lediglich) einer "weiteren" Berufung bezieht sich somit auf alle Entscheidungen der Landesgeschäftsstelle, wobei § 24 AMSG insoweit nicht anzuwenden ist, als es um "Angelegenheiten" des § 56 AlVG im oben dargestellten Sinn geht, weil § 56 AlVG dafür eine abschließende Regelung enthält. Die Bestimmung über die Berufungsmöglichkeit in § 56 Abs. 1 AlVG unterscheidet also nicht, ob der Landesgeschäftsführer oder der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten willensbildend tätig geworden ist. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber in § 56 AlVG (ähnlich wie in dem gleichzeitig erlassenen § 24 AMSG, wohl auch entsprechend dessen Systematik erst im Anschluss an die Regelungen über den Ausschuss) einschränkend anordnen müssen, dass gegen Entscheidungen (nur) des Ausschusses keine "weitere" Berufung zulässig ist.Einerseits ist der Verweis in Paragraph 24, Absatz 3, AMSG damit seinem Wortlaut nach auf alle Angelegenheiten zu beziehen, in denen die regionale Geschäftsstelle Bescheidkompetenz hat. Andererseits sprechen auch die Materialien, die eine derartige Verschiebung der Befugnis zur Willensbildung nicht erwähnen, dagegen, dass eine solche vorgenommen werden sollte vergleiche zur Willensbildung auch das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 98/08/0351, mwN). Im vorliegenden Fall hat dennoch der Landesgeschäftsführer in einer Angelegenheit der Notstandshilfe entschieden. Trotzdem schließt auch bei einer solchen Entscheidung Paragraph 24, Absatz 3, AMSG eine Berufung dagegen nicht aus: Paragraph 56, Absatz eins, AlVG ordnet nämlich uneingeschränkt an, dass gegen die Entscheidung "der Landesgeschäftsstelle" keine weitere Berufung zulässig ist. Dieser Ausschluss (lediglich) einer "weiteren" Berufung bezieht sich somit auf alle Entscheidungen der Landesgeschäftsstelle, wobei Paragraph 24, AMSG insoweit nicht anzuwenden ist, als es um "Angelegenheiten" des Paragraph 56, AlVG im oben dargestellten Sinn geht, weil Paragraph 56, AlVG dafür eine abschließende Regelung enthält. Die Bestimmung über die Berufungsmöglichkeit in Paragraph 56, Absatz eins, AlVG unterscheidet also nicht, ob der Landesgeschäftsführer oder der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten willensbildend tätig geworden ist. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber in Paragraph 56, AlVG (ähnlich wie in dem gleichzeitig erlassenen Paragraph 24, AMSG, wohl auch entsprechend dessen Systematik erst im Anschluss an die Regelungen über den Ausschuss) einschränkend anordnen müssen, dass gegen Entscheidungen (nur) des Ausschusses keine "weitere" Berufung zulässig ist.