RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.2007 Geschäftszahl2007/09/0019 RechtssatzIm Beschwerdefall wurde der mit Berufung anzufechtende Bescheid der Behörde erster Instanz durch einen Kanzleiassistenten des Vertreters der Partei von einem Boten übernommen und - ohne dass eine Vorlage an den Rechtsanwalt oder eine Eintragung in ein Fristenbuch oder sonstiges Verzeichnis erfolgt wäre - in einen Akt geschoben, wo das Schriftstück nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag solange "schlummerte", bis es erst auf Grund einer Nachfrage der Partei gesucht und im Akt aufgefunden wurde. Konkrete Angaben hinsichtlich der in der Kanzlei des damaligen Vertreters der Partei bestehenden generellen Anordnungen betreffend die Vorgangsweise von Kanzleiangestellten nach erfolgter Entgegennahme von Schriftstücken, die Vorlage an den Rechtsanwalt sowie auch hinsichtlich der Kontrolle der Tätigkeit des Kanzleiassistenten durch den Vertreter der Partei wurden weder im Wiedereinsetzungsantrag selbst, noch im weiteren zur Erlassung des Berufungsbescheides führenden Verwaltungsverfahren gemacht. Der Fristenkontrolle ist vom Rechtsvertreter ein besonderes Augenmerk zu widmen. Daher hat er auch durch entsprechende, durch Kontrollmaßnahmen abgesicherte Anordnungen sicherzustellen, dass ihm tatsächlich die gesamte eingehende Post rechtzeitig vorgelegt wird (vgl. den hg. Beschluss vom
- April 2001, Zl. 2001/03/0080). Dies hätte die Partei initiativ darzulegen gehabt, widrigenfalls die Berufungsbehörde vom Fehlen solcher Maßnahmen und Anordnungen ausgehen durfte. Diesfalls kann am Vorliegen eines den Grad minderen Versehens übersteigenden Verschuldens des Vertreters der Partei kein Zweifel bestehen.Im Beschwerdefall wurde der mit Berufung anzufechtende Bescheid der Behörde erster Instanz durch einen Kanzleiassistenten des Vertreters der Partei von einem Boten übernommen und - ohne dass eine Vorlage an den Rechtsanwalt oder eine Eintragung in ein Fristenbuch oder sonstiges Verzeichnis erfolgt wäre - in einen Akt geschoben, wo das Schriftstück nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag solange "schlummerte", bis es erst auf Grund einer Nachfrage der Partei gesucht und im Akt aufgefunden wurde. Konkrete Angaben hinsichtlich der in der Kanzlei des damaligen Vertreters der Partei bestehenden generellen Anordnungen betreffend die Vorgangsweise von Kanzleiangestellten nach erfolgter Entgegennahme von Schriftstücken, die Vorlage an den Rechtsanwalt sowie auch hinsichtlich der Kontrolle der Tätigkeit des Kanzleiassistenten durch den Vertreter der Partei wurden weder im Wiedereinsetzungsantrag selbst, noch im weiteren zur Erlassung des Berufungsbescheides führenden Verwaltungsverfahren gemacht. Der Fristenkontrolle ist vom Rechtsvertreter ein besonderes Augenmerk zu widmen. Daher hat er auch durch entsprechende, durch Kontrollmaßnahmen abgesicherte Anordnungen sicherzustellen, dass ihm tatsächlich die gesamte eingehende Post rechtzeitig vorgelegt wird vergleiche den hg. Beschluss vom
- April 2001, Zl. 2001/03/0080). Dies hätte die Partei initiativ darzulegen gehabt, widrigenfalls die Berufungsbehörde vom Fehlen solcher Maßnahmen und Anordnungen ausgehen durfte. Diesfalls kann am Vorliegen eines den Grad minderen Versehens übersteigenden Verschuldens des Vertreters der Partei kein Zweifel bestehen.