RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.08.2007 GeschäftszahlAW 2007/09/0045 RechtssatzNichtstattgebung - Suspendierung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 94 Abs. 2 Wr DO 1994 vom Dienst suspendiert. Im vorliegenden Fall stellt einerseits die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Hinderung der Antragstellerin, ihren Dienst als Beamtin zu versehen, eine Beeinträchtigung ihrer Interessen und auch ihrer Rechtsstellung dar, dies auch während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde. Es handelt sich dabei aber um eine bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme. Der gegen die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) ausreichend begründet und nicht unsubstanziiert, um jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen die Antragstellerin verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde sprechen, als gewichtig erscheinen zu lassen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in § 18 Abs. 2 Wr DO 1994 positiviert sind, vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Beamten der Landesverwaltung und jenes an der Ordnung des Dienstbetriebes. Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen, weshalb die Wirkungen der angefochtenen vorläufigen Maßnahme ihrer Suspendierung nicht durch die weitere vorläufige Maßnahme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wieder ausgesetzt werden konnten.Nichtstattgebung - Suspendierung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Wr DO 1994 vom Dienst suspendiert. Im vorliegenden Fall stellt einerseits die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Hinderung der Antragstellerin, ihren Dienst als Beamtin zu versehen, eine Beeinträchtigung ihrer Interessen und auch ihrer Rechtsstellung dar, dies auch während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde. Es handelt sich dabei aber um eine bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme. Der gegen die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) ausreichend begründet und nicht unsubstanziiert, um jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen die Antragstellerin verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde sprechen, als gewichtig erscheinen zu lassen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in Paragraph 18, Absatz 2, Wr DO 1994 positiviert sind, vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Beamten der Landesverwaltung und jenes an der Ordnung des Dienstbetriebes. Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu erkennen, weshalb die Wirkungen der angefochtenen vorläufigen Maßnahme ihrer Suspendierung nicht durch die weitere vorläufige Maßnahme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wieder ausgesetzt werden konnten.
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