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{'item': 'AW 2007/09/0051'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.08.2007 GeschäftszahlAW 2007/09/0051 RechtssatzNichtstattgebung - Suspendierung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 94 Abs. 2 Wr Dienstordnung 1994 vom Dienst suspendiert. Sie stehe im Verdacht, mehreren Patienten zu verschiedenen Zeiten ohne ärztliche Verschreibung Medikamente verabreicht zu haben, Kolleginnen ein Medikament in deren Kaffee gegeben zu haben, sodass diese massive Magen- und Darmbeschwerden bekommen hätten, sowie vor anderen Krankenschwestern Ankündigungen von gegen Kollegen gerichtete Handlungen geäußert zu haben. Der gegen die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) ausreichend begründet und erheblich, um jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen die Antragstellerin verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichtete Beschwerde sprechen, als gewichtig erscheinen zu lassen. Hiebei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in § 94 Abs. 1 Wr Dienstordnung 1994 positiviert sind, vorliegend das öffentliche Interesse des Vertrauens in eine fachgerechte medizinische Betreuung in Wiener Spitälern und der Wahrung der Gesundheit der der Antragstellerin anvertrauten Patienten, aber auch wesentliche Interessen des Dienstes, nämlich der ungestörten Zusammenarbeit der in der Krankenversorgung eingesetzten Personen. Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die dagegen gerichtete Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen, weshalb die Wirkungen der angefochtenen vorläufigen Maßnahme ihrer Suspendierung nicht durch die weitere vorläufige Maßnahme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wieder ausgesetzt werden konnten.Nichtstattgebung - Suspendierung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Wr Dienstordnung 1994 vom Dienst suspendiert. Sie stehe im Verdacht, mehreren Patienten zu verschiedenen Zeiten ohne ärztliche Verschreibung Medikamente verabreicht zu haben, Kolleginnen ein Medikament in deren Kaffee gegeben zu haben, sodass diese massive Magen- und Darmbeschwerden bekommen hätten, sowie vor anderen Krankenschwestern Ankündigungen von gegen Kollegen gerichtete Handlungen geäußert zu haben. Der gegen die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) ausreichend begründet und erheblich, um jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen die Antragstellerin verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichtete Beschwerde sprechen, als gewichtig erscheinen zu lassen. Hiebei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in Paragraph 94, Absatz eins, Wr Dienstordnung 1994 positiviert sind, vorliegend das öffentliche Interesse des Vertrauens in eine fachgerechte medizinische Betreuung in Wiener Spitälern und der Wahrung der Gesundheit der der Antragstellerin anvertrauten Patienten, aber auch wesentliche Interessen des Dienstes, nämlich der ungestörten Zusammenarbeit der in der Krankenversorgung eingesetzten Personen. Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die dagegen gerichtete Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu erkennen, weshalb die Wirkungen der angefochtenen vorläufigen Maßnahme ihrer Suspendierung nicht durch die weitere vorläufige Maßnahme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wieder ausgesetzt werden konnten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.