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{'item': '2007/09/0071'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2009 Geschäftszahl2007/09/0071 RechtssatzDie belBeh ist in einem fortgesetzten Verfahren betreffend Feststellungsantrag gemäß § 2 Abs 4 AuslBG davon ausgegangen, der in Rede stehende Ausländer übe derzeit tatsächlich keinen persönlichen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KEG aus. Dabei übersieht sie, dass es nicht auf die derzeitige Praxis ankommt, die sich aus der Rechtslage vor Eintragung des geänderten Gesellschaftsvertrages in das Firmenbuch ergibt, sondern auf eine von ihr zu treffende Prognoseentscheidung auf Grund der vorgelegten Vereinbarung und den gegebenen objektiven Begleitumstände (Hinweis E VfGH

  1. Februar 1998, VfSlg 15099). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Antrag auf Feststellung nach § 2 Abs. 4 AuslBG gestellt wurde, weil die begehrte Feststellung als Voraussetzung für die Eintragung der vorgenommenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zugunsten des darin zum Geschäftsführer und alleinigen Komplementär avancierenden Ausländers angesehen wurde und diese Änderung, insbesondere auch der Austritt des bisherigen Hauptkomplementärs, erst mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam wird. Abgesehen davon, ist zu bedenken, dass ein Tätigwerden des Ausländers vor Feststellung seiner Selbständigkeit, die wiederum Voraussetzung für die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages ist, den Verbotsnormen des § 28 Abs. 1 AuslBG widerspräche. Auch der Mangel eines Aufenthaltstitels ist im derzeitigen Stand des Verfahrens kein zwingender Grund das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 AuslBG zu verweisen, zumal der Ausländer im Falle der begehrten Feststellung iSd §§ 19 Abs. 2 zweiter Satz des NAG 2005 idF BGBl. 1 Nr. 157/2005, in der Lage wäre, diese bei (neuerlicher) Antragstellung auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 2 NAG 2005 vorzulegen. Dass sowohl der derzeitige Hauptkomplementär der Gesellschaft als auch der in Rede stehende Ausländer während des schwebenden Verfahrens versucht haben, auf anderem Wege die Legalisierung der beabsichtigten Vertragsänderung durchzusetzen, kann nicht eo ipso gegen das zu prognostizierende Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 AuslBG sprechen.Die belBeh ist in einem fortgesetzten Verfahren betreffend Feststellungsantrag gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG davon ausgegangen, der in Rede stehende Ausländer übe derzeit tatsächlich keinen persönlichen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KEG aus. Dabei übersieht sie, dass es nicht auf die derzeitige Praxis ankommt, die sich aus der Rechtslage vor Eintragung des geänderten Gesellschaftsvertrages in das Firmenbuch ergibt, sondern auf eine von ihr zu treffende Prognoseentscheidung auf Grund der vorgelegten Vereinbarung und den gegebenen objektiven Begleitumstände (Hinweis E VfGH
  2. Februar 1998, VfSlg 15099). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Antrag auf Feststellung nach Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG gestellt wurde, weil die begehrte Feststellung als Voraussetzung für die Eintragung der vorgenommenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zugunsten des darin zum Geschäftsführer und alleinigen Komplementär avancierenden Ausländers angesehen wurde und diese Änderung, insbesondere auch der Austritt des bisherigen Hauptkomplementärs, erst mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam wird. Abgesehen davon, ist zu bedenken, dass ein Tätigwerden des Ausländers vor Feststellung seiner Selbständigkeit, die wiederum Voraussetzung für die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages ist, den Verbotsnormen des Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG widerspräche. Auch der Mangel eines Aufenthaltstitels ist im derzeitigen Stand des Verfahrens kein zwingender Grund das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG zu verweisen, zumal der Ausländer im Falle der begehrten Feststellung iSd Paragraphen 19, Absatz 2, zweiter Satz des NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 1 Nr. 157 aus 2005,, in der Lage wäre, diese bei (neuerlicher) Antragstellung auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 8, Absatz 2, NAG 2005 vorzulegen. Dass sowohl der derzeitige Hauptkomplementär der Gesellschaft als auch der in Rede stehende Ausländer während des schwebenden Verfahrens versucht haben, auf anderem Wege die Legalisierung der beabsichtigten Vertragsänderung durchzusetzen, kann nicht eo ipso gegen das zu prognostizierende Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG sprechen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.