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{'item': '2007/09/0088'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2009 Geschäftszahl2007/09/0088 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/09/0115 E VS

  1. November 2007 RS 11 (Hier: Es gab keinen Hinweis, dass der Sachverhalt zur Frage der Dienstfähigkeit geklärt scheint, daher hätte im Rahmen einer gemäß § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 durchzuführenden Berufungsverhandlung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beamten erfolgen müssen.)(Hier: Es gab keinen Hinweis, dass der Sachverhalt zur Frage der Dienstfähigkeit geklärt scheint, daher hätte im Rahmen einer gemäß Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 durchzuführenden Berufungsverhandlung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beamten erfolgen müssen.) StammrechtssatzEs liegt unter den in § 125a Abs. 2 und 3 BDG 1979 geregelten Voraussetzungen im Ermessen der Behörde, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Von diesem Ermessen ist auf eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Weise Gebrauch zu machen, was unter Umständen eine nähere Begründung erfordern oder dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung entgegenstehen kann. In diesem zuletzt genannten Sinn ist auch an der in den hg. Erkenntnissen vom
  2. November 2006, Zl. 2005/09/0053, vom
  3. November 2006, Zl. 2005/09/0078, und vom
  4. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0080, für die dort jeweils behandelte Verfahrenskonstellation getroffenen Aussagen über das Erfordernis einer mündlichen Berufungsverhandlung - entgegen dem noch im Erkenntnis vom
  5. Juni 2006, Zl. 2005/09/0041, vertretenen Standpunkt - im Ergebnis festzuhalten (vgl. zur Ermessensausübung beim Absehen von der Verhandlung sinngemäß Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998

(1999)187-190). (Hier: Die Berufungsbehörde hat sich beim Absehen von der Verhandlung auf § 125a Abs. 2 BDG 1979 gestützt und dazu ausgeführt, der Sachverhalt sei "infolge Bindung" an die Tatsachenfeststellung des Strafgerichtes "hinreichend geklärt".)Es liegt unter den in Paragraph 125 a, Absatz 2 und 3 BDG 1979 geregelten Voraussetzungen im Ermessen der Behörde, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Von diesem Ermessen ist auf eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Weise Gebrauch zu machen, was unter Umständen eine nähere Begründung erfordern oder dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung entgegenstehen kann. In diesem zuletzt genannten Sinn ist auch an der in den hg. Erkenntnissen vom
  1. November 2006, Zl. 2005/09/0053, vom
  2. November 2006, Zl. 2005/09/0078, und vom
  3. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0080, für die dort jeweils behandelte Verfahrenskonstellation getroffenen Aussagen über das Erfordernis einer mündlichen Berufungsverhandlung - entgegen dem noch im Erkenntnis vom
  4. Juni 2006, Zl. 2005/09/0041, vertretenen Standpunkt - im Ergebnis festzuhalten vergleiche zur Ermessensausübung beim Absehen von der Verhandlung sinngemäß Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998
(1999)187-190). (Hier: Die Berufungsbehörde hat sich beim Absehen von der Verhandlung auf Paragraph 125 a, Absatz 2, BDG 1979 gestützt und dazu ausgeführt, der Sachverhalt sei "infolge Bindung" an die Tatsachenfeststellung des Strafgerichtes "hinreichend geklärt".)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.