RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2007 GeschäftszahlAW 2007/09/0106 RechtssatzNichtstattgebung - Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung - Mit dem im Instanzenzug über die Berufung des Beschwerdeführers ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag eines namentlich bezeichneten Taxiunternehmers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesh, für die Beschäftigung als Taxilenker unter Verweis auf § 4 Abs. 6 und § 13 AuslBG abgewiesen, weil keine der in § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 6 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliege. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Ziel, der Verwaltungsgerichtshof solle die Bewilligung erteilen, damit er in analoger Anwendung des § 20b AuslBG erlaubterweise (weiter) beschäftigt werden dürfe. Die Erteilung einer derartigen Bewilligung fällt aber nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes. Sie könnte auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen, denn auf diese Weise kann weder die bescheidmäßig versagte Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der Ablauf einer vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20b AuslBG rückgängig gemacht werden, zumal nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 mit § 20b AuslBG lediglich eine Provisorialmaßnahme ("vorläufige Berechtigung") geschaffen, die auf das Verwaltungsverfahren beschränkt ist und die ausschließlich dem Zweck dient, den Antragsteller nicht mit den Folgen einer Verfahrensverzögerung im Verwaltungsverfahren zu belasten, die nicht auf ihn zurückzuführen ist. Aus der Sicht des § 30 Abs. 2 VwGG ist es also gleichgültig, ob eine Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nichterteilung einer beantragten Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG gerichtet ist, mit der die Rechtslage nach § 20b AuslBG verbunden war oder nicht: in beiden Fällen ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung einem Vollzug nicht zugänglich. Mit dem im Instanzenzug über die Berufung des Beschwerdeführers ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag eines namentlich bezeichneten Taxiunternehmers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesh, für die Beschäftigung als Taxilenker unter Verweis auf Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 13, AuslBG abgewiesen, weil keine der in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 6 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliege. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Ziel, der Verwaltungsgerichtshof solle die Bewilligung erteilen, damit er in analoger Anwendung des Paragraph 20 b, AuslBG erlaubterweise (weiter) beschäftigt werden dürfe. Die Erteilung einer derartigen Bewilligung fällt aber nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes. Sie könnte auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen, denn auf diese Weise kann weder die bescheidmäßig versagte Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der Ablauf einer vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach Paragraph 20 b, AuslBG rückgängig gemacht werden, zumal nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, mit Paragraph 20 b, AuslBG lediglich eine Provisorialmaßnahme ("vorläufige Berechtigung") geschaffen, die auf das Verwaltungsverfahren beschränkt ist und die ausschließlich dem Zweck dient, den Antragsteller nicht mit den Folgen einer Verfahrensverzögerung im Verwaltungsverfahren zu belasten, die nicht auf ihn zurückzuführen ist. Aus der Sicht des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist es also gleichgültig, ob eine Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nichterteilung einer beantragten Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG gerichtet ist, mit der die Rechtslage nach Paragraph 20 b, AuslBG verbunden war oder nicht: in beiden Fällen ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung einem Vollzug nicht zugänglich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.