RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2007 GeschäftszahlAW 2007/09/0108 RechtssatzNichtstattgebung - Suspendierung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1994 (DO) vom Dienst suspendiert. Er stehe im Verdacht, sich zu näher umschriebenen Zeitpunkten von näher bezeichneten Unternehmen geldwerte Leistungen zuwenden bzw. einladen gelassen (Spruchpunkt 1) und durch Weitergabe einer internen Weisung an ein betroffenes Unternehmen die Geheimhaltungspflicht verletzt (Spruchpunkt 2) zu haben. Im vorliegenden Fall stellt einerseits die mit dem angefochtenen Bescheid bewirkte Kürzung der Bezüge und die Hinderung des Antragstellers, seinen Dienst als Referatsleiter für das Auftragswesen in der Direktion von "Wiener Wohnen" zu versehen, eine Beeinträchtigung seiner Interessen und Rechtsstellung dar, dies auch während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichtete Beschwerde (vgl. den hg. Beschluss vom
- Juni 2001, Zl. AW 2001/09/0032). Es handelt sich hierbei aber um eine bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme (§ 94 Abs. 5 DO). Der gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) ausreichend begründet und erheblich, um jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen de Antragsteller verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichtete Beschwerde sprechen, als gewichtig erscheinen zu lassen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in § 94 Abs. 1 DO positiviert sind, vorliegend das öffentliche Interesse des Vertrauens in die Sorgfalt und Unparteilichkeit bei Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die dagegen gerichtete Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für de Antragsteller im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen, weshalb die Wirkungen der angefochtenen vorläufigen Maßnahme ihrer Suspendierung nicht durch die weitere vorläufige Maßnahme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wieder ausgesetzt werden konnten. Bei der durch den angefochtenen Bescheid bewirkten tatsächlichen Kürzung des Nettogehaltes des Antragstellers handelt es sich um eine "ex lege- Folge" der Suspendierung, welche für sich allein der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist. Auf § 94 Abs. 4 zweiter und dritter Satz DO wird verwiesen.Nichtstattgebung - Suspendierung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz eins und 2 der Dienstordnung 1994 (DO) vom Dienst suspendiert. Er stehe im Verdacht, sich zu näher umschriebenen Zeitpunkten von näher bezeichneten Unternehmen geldwerte Leistungen zuwenden bzw. einladen gelassen (Spruchpunkt 1) und durch Weitergabe einer internen Weisung an ein betroffenes Unternehmen die Geheimhaltungspflicht verletzt (Spruchpunkt 2) zu haben. Im vorliegenden Fall stellt einerseits die mit dem angefochtenen Bescheid bewirkte Kürzung der Bezüge und die Hinderung des Antragstellers, seinen Dienst als Referatsleiter für das Auftragswesen in der Direktion von "Wiener Wohnen" zu versehen, eine Beeinträchtigung seiner Interessen und Rechtsstellung dar, dies auch während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichtete Beschwerde vergleiche den hg. Beschluss vom
- Juni 2001, Zl. AW 2001/09/0032). Es handelt sich hierbei aber um eine bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme (Paragraph 94, Absatz 5, DO). Der gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) ausreichend begründet und erheblich, um jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen de Antragsteller verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichtete Beschwerde sprechen, als gewichtig erscheinen zu lassen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in Paragraph 94, Absatz eins, DO positiviert sind, vorliegend das öffentliche Interesse des Vertrauens in die Sorgfalt und Unparteilichkeit bei Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die dagegen gerichtete Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für de Antragsteller im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu erkennen, weshalb die Wirkungen der angefochtenen vorläufigen Maßnahme ihrer Suspendierung nicht durch die weitere vorläufige Maßnahme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wieder ausgesetzt werden konnten. Bei der durch den angefochtenen Bescheid bewirkten tatsächlichen Kürzung des Nettogehaltes des Antragstellers handelt es sich um eine "ex lege- Folge" der Suspendierung, welche für sich allein der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist. Auf Paragraph 94, Absatz 4, zweiter und dritter Satz DO wird verwiesen.