RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2008 Geschäftszahl2007/09/0109 RechtssatzDer Beschwerdeführerin wurde erstmals eine vom
- August 2005 bis zum
- August 2006 gültige Erstniederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 erteilt, und sie hat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 1 NAG gestellt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung (
- August 2005) hatte die (am
- August 1987 geborene) Beschwerdeführerin ihr
- Lebensjahr noch nicht vollendet, womit die ihr erteilte Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaat - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" somit ab dem
- Jänner 2006 gemäß § 11 Abs. 1 lit. A Z. 3 NAGDV 2005 als Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (§ 8 Abs. 1 Z. 2 NAG iVm § 47 Abs. 2 NAG) weiter galt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem im Instanzenzug der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG abgelehnt wurde) lag noch keine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Entscheidung vor, weshalb auch das Verfahren zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels als noch nicht erledigt zu betrachten war. Wie im E vom
- April 2008, Zl. 2007/08/0028, ausgeführt, ist Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 NAG, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes während der zeitlichen Lücke auf Grund einer ausstehenden Antragserledigung sicherzustellen und den bisherigen aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Verlängerungsantrag zu wahren, sofern dem nicht fremdenpolizeiliche Maßnahmen entgegenstehen. Auch im vorliegenden Fall war damit die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin zur Niederlassung berechtigt.Der Beschwerdeführerin wurde erstmals eine vom
- August 2005 bis zum
- August 2006 gültige Erstniederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatsangehörige nach Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 erteilt, und sie hat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, NAG gestellt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung (
- August 2005) hatte die (am
- August 1987 geborene) Beschwerdeführerin ihr
- Lebensjahr noch nicht vollendet, womit die ihr erteilte Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaat - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" somit ab dem
- Jänner 2006 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, lit. A Ziffer 3, NAGDV 2005 als Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG) weiter galt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem im Instanzenzug der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG abgelehnt wurde) lag noch keine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Entscheidung vor, weshalb auch das Verfahren zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels als noch nicht erledigt zu betrachten war. Wie im E vom
- April 2008, Zl. 2007/08/0028, ausgeführt, ist Sinn und Zweck des Paragraph 24, Absatz 2, NAG, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes während der zeitlichen Lücke auf Grund einer ausstehenden Antragserledigung sicherzustellen und den bisherigen aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Verlängerungsantrag zu wahren, sofern dem nicht fremdenpolizeiliche Maßnahmen entgegenstehen. Auch im vorliegenden Fall war damit die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin zur Niederlassung berechtigt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.