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2007/09/0109

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2008 Geschäftszahl2007/09/0109 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/09/0228 E 13. Dezember 2007 RS 1 (hier nur Satz 1 und 2) StammrechtssatzDie durch die Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 normierte Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG diente nach den Erläuterungen (RV 948 Blg. NR 22. GP, S. 1 und 4) ua der Umsetzung der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, in der Folge RL). Nach den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a), b) und c) und nach Art. 23 dieser RL kann (nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung) kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber in Umsetzung der RL unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was ua auch den §§ 40 und 42 ABGB entspricht.

Klargestellt wird dies nicht zuletzt auch durch die Wortfolge "Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird" des hier eine Grundlage des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers bildenden und deshalb im Hinblick auf das Verständnis des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG bedeutsamen § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997, weil diese Wortfolge inhaltlich der Wortfolge der RL entspricht und lediglich anstelle des Wortes "Kinder" die dem § 42 ABGB entsprechende Umschreibung dieses Begriffes enthält.Die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, normierte Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG diente nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 948 Blg.

NR 22. GP, S. 1 und 4) ua der Umsetzung der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, in der Folge RL). Nach den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,), b) und c) und nach Artikel 23, dieser RL kann (nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung) kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber in Umsetzung der RL unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was ua auch den Paragraphen 40 und 42 ABGB entspricht. Klargestellt wird dies nicht zuletzt auch durch die Wortfolge "Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21.

Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird" des hier eine Grundlage des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers bildenden und deshalb im Hinblick auf das Verständnis des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG bedeutsamen Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1997, weil diese Wortfolge inhaltlich der Wortfolge der RL entspricht und lediglich anstelle des Wortes "Kinder" die dem Paragraph 42, ABGB entsprechende Umschreibung dieses Begriffes enthält.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.