RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2010 Geschäftszahl2007/09/0111 RechtssatzAngesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger gegenüber jenen von Staatsangehörigen aus EWR-Staaten nicht zu benachteiligen und daher für Familienangehörige österreichischer Staatsbürger gleichartige Ausnahmebestimmungen wie für die Familienangehörigen von EWR-Bürgern zu schaffen und vor dem Hintergrund der Unionsbürger-Richtlinie und der Verordnung (EWG) 1612/68, die das Aufenthaltsrecht und den Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger durchwegs davon abhängig machen, dass sich dieser mit seinen Familienangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat oder dort beschäftigt war, kann dem österreichischen Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er Familienangehörigen österreichischer Staatsbürger losgelöst von deren Aufenthalt oder Beschäftigung im Inland den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnen wollte, mag dies auch im Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht ausdrücklich zum Ausdruck kommen. Dass ein solches Ergebnis vom Gesetzgeber nicht intendiert ist, wird auch durch die ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 nahe gelegt, durch die ua die Unionsbürger-Richtlinie im Bereich des AuslBG umgesetzt werden sollte und § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG neu gefasst wurden. Während § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger sowie bestimmte Familienangehörige vom Geltungsbereich des AuslBG ausnimmt, bezieht sich die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen und deren Familienangehörige sowie auf Familienangehörige österreichischer Staatsbürger. In den ErläutRV (948 BlgNR
- GP 24) wird dazu ausgeführt, die Unionsbürger-Richtlinie finde nur auf jene EWR-Bürger Anwendung, die ihr Freizügigkeitsrecht auch tatsächlich in Anspruch nehmen, weshalb "im Bundesgebiet ständig lebende Österreicher und sonstige EWR-Bürger nicht davon betroffen" seien. Der Gesetzgeber hatte mit § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG somit (jedenfalls primär) Familienangehörige von in Österreich aufhältigen Personen im Blickfeld.Angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger gegenüber jenen von Staatsangehörigen aus EWR-Staaten nicht zu benachteiligen und daher für Familienangehörige österreichischer Staatsbürger gleichartige Ausnahmebestimmungen wie für die Familienangehörigen von EWR-Bürgern zu schaffen und vor dem Hintergrund der Unionsbürger-Richtlinie und der Verordnung (EWG) 1612/68, die das Aufenthaltsrecht und den Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger durchwegs davon abhängig machen, dass sich dieser mit seinen Familienangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat oder dort beschäftigt war, kann dem österreichischen Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er Familienangehörigen österreichischer Staatsbürger losgelöst von deren Aufenthalt oder Beschäftigung im Inland den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnen wollte, mag dies auch im Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht ausdrücklich zum Ausdruck kommen. Dass ein solches Ergebnis vom Gesetzgeber nicht intendiert ist, wird auch durch die ErläutRV zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, nahe gelegt, durch die ua die Unionsbürger-Richtlinie im Bereich des AuslBG umgesetzt werden sollte und Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m AuslBG neu gefasst wurden. Während Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger sowie bestimmte Familienangehörige vom Geltungsbereich des AuslBG ausnimmt, bezieht sich die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen und deren Familienangehörige sowie auf Familienangehörige österreichischer Staatsbürger. In den ErläutRV (948 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 24) wird dazu ausgeführt, die Unionsbürger-Richtlinie finde nur auf jene EWR-Bürger Anwendung, die ihr Freizügigkeitsrecht auch tatsächlich in Anspruch nehmen, weshalb "im Bundesgebiet ständig lebende Österreicher und sonstige EWR-Bürger nicht davon betroffen" seien. Der Gesetzgeber hatte mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG somit (jedenfalls primär) Familienangehörige von in Österreich aufhältigen Personen im Blickfeld.