1 MRK entschieden. Mit dem Verhandlungsbeschluss im Disziplinarverfahren werden nur die gegen den Beschuldigten bestehenden Anschuldigungspunkte bestimmt und näher determiniert, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, um ihm zu ermöglichen, sich gegen die derart präzisierten Vorwürfe in der sodann auf Grund der Abs. 5 bis 15 des § 93 LDG 1984 durchzuführenden Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission zur Wehr zu setzen. Es geht daher nur um die Frage, ob eine Disziplinarverhandlung durchgeführt wird, zivile Rechte iSd Art. 6 Abs. 1 MRK wurden durch den angefochtenen Bescheid nicht verändert oder gestaltet. Erst mit der auf der Grundlage der Disziplinarverhandlung mit dem Disziplinarerkenntnis getroffenen Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe wird in der Regel eine Entscheidung über eine
1 MRK getroffen (zur Anwendung des Art. 6 Abs. 1 MRK auf das Disziplinarverfahren der Beamten vgl. E
Mit dem Verhandlungsbeschluss im Disziplinarverfahren werden nur die gegen den Beschuldigten bestehenden Anschuldigungspunkte bestimmt und näher determiniert, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, um ihm zu ermöglichen, sich gegen die derart präzisierten Vorwürfe in der sodann auf Grund der Absatz 5 bis 15 des Paragraph 93, LDG 1984 durchzuführenden Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission zur Wehr zu setzen. Es geht daher nur um die Frage, ob eine Disziplinarverhandlung durchgeführt wird, zivile Rechte iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK wurden durch den angefochtenen Bescheid nicht verändert oder gestaltet. Erst mit der auf der Grundlage der Disziplinarverhandlung mit dem Disziplinarerkenntnis getroffenen Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe wird in der Regel eine Entscheidung über eine
, Absatz eins, MRK getroffen (zur Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, MRK auf das Disziplinarverfahren der Beamten vergleiche E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.