RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2010 Geschäftszahl2007/09/0151 Rechtssatz§ 79b BDG 1979 beinhaltet eine funktionelle Immunität für Beamte, die von ihrem Dienstgeber zu Sicherheitsfachkräften gemäß § 73 B-BSG 1999 bestellt wurden. Diese ist an die Ausübung der Funktion gebunden und umfasst daher lediglich Handlungen und Aussagen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft stehen. Aus § 74 Abs. 1 und 2 B-BSG 1999, mit welchem die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom
- Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt Nr. L 183 vom
- Juni 1989, umgesetzt wurden, ergibt sich, dass Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe haben, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die funktionelle Immunität der Sicherheitsfachkraft erstreckt sich daher auf Fälle, in denen die Sicherheitsfachkraft den Dienstgeber oder die Dienstnehmer in Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung berät oder unterstützt. (Hier: Die belBeh hat festgestellt, dass § 79b BDG 1979 nicht anzuwenden sei, da der Beamte als Sicherheitsfachkraft nicht zuständig gewesen sei, keine Parteistellung gehabt habe und sein Vorbringen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand der Kollaudierungsverhandlung gestanden sei. Damit hat die belBeh den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet, zumal der Beamte auch für den Sprengel des Militärkommandos zuständig war. Ob seine Einwände in der Verhandlung der Wahrnehmung von Aufgaben als Sicherheitsfachkraft zuordenbar gewesen sind, lässt sich nicht näher nachvollziehen.)Paragraph 79 b, BDG 1979 beinhaltet eine funktionelle Immunität für Beamte, die von ihrem Dienstgeber zu Sicherheitsfachkräften gemäß Paragraph 73, B-BSG 1999 bestellt wurden. Diese ist an die Ausübung der Funktion gebunden und umfasst daher lediglich Handlungen und Aussagen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft stehen. Aus Paragraph 74, Absatz eins und 2 B-BSG 1999, mit welchem die Bestimmungen des Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom
- Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt Nr. L 183 vom
- Juni 1989, umgesetzt wurden, ergibt sich, dass Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe haben, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die funktionelle Immunität der Sicherheitsfachkraft erstreckt sich daher auf Fälle, in denen die Sicherheitsfachkraft den Dienstgeber oder die Dienstnehmer in Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung berät oder unterstützt. (Hier: Die belBeh hat festgestellt, dass Paragraph 79 b, BDG 1979 nicht anzuwenden sei, da der Beamte als Sicherheitsfachkraft nicht zuständig gewesen sei, keine Parteistellung gehabt habe und sein Vorbringen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand der Kollaudierungsverhandlung gestanden sei. Damit hat die belBeh den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet, zumal der Beamte auch für den Sprengel des Militärkommandos zuständig war. Ob seine Einwände in der Verhandlung der Wahrnehmung von Aufgaben als Sicherheitsfachkraft zuordenbar gewesen sind, lässt sich nicht näher nachvollziehen.)