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{'item': '2007/09/0187'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2007 Geschäftszahl2007/09/0187 RechtssatzDie Amtsbescheinigung war für den Rentenanspruch zwar konstitutiv in dem Sinn, dass eine Opferrente - bis zu der erst 2002 in Kraft getretenen Regelung des nunmehrigen § 11 Abs. 13 OFG - nur dem Inhaber einer Amtsbescheinigung zuerkannt werden konnte. Wegen der konstitutiven Wirkung der Amtsbescheinigung wurde auch stets die Auffassung vertreten, eine Inanspruchnahme der verschiedenen die Amtsbescheinigung voraussetzenden Begünstigungen nach dem Opferfürsorgegesetz sei erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Amtsbescheinigung möglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 1972, Zl. 1696/72, VwSlg 8337 A/1972, mit Hinweis u.a. auf arbeitsrechtliche Entscheidungen). Die Maßgeblichkeit dieses zuletzt erwähnten Grundsatzes für den in den unterschiedlichen Fassungen des Gesetzes, meist durch Verweisung auf das KOVG, mit dem Zeitpunkt der Antragstellung verknüpften Anfall der Opferrente - im Sinne eines Vorranges gegenüber diesen Regelungen - ist aus dem Umstand, dass die Rente "Inhabern einer Amtsbescheinigung" zusteht, aber nicht zwingend abzuleiten. Die für eine Unterhaltsrente vertretene gegenteilige Auffassung in den hg. Erkenntnissen vom
  2. März 1966, Zl. 1481/64, und (denselben Fall betreffend) vom
  3. September 1967, Zl. 399/67, wonach eine verzögerte - gar, wie im Fall dieser Erkenntnisse, erst im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens erfolgte - Ausstellung der Amtsbescheinigung auch den Anfall der schon Jahre zuvor beantragten Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz hinausschiebe, widerspricht aus heutiger Sicht den Zielen dieses Gesetzes und wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch für eine Unterhaltsrente nicht aufrechtzuerhalten.Die Amtsbescheinigung war für den Rentenanspruch zwar konstitutiv in dem Sinn, dass eine Opferrente - bis zu der erst 2002 in Kraft getretenen Regelung des nunmehrigen Paragraph 11, Absatz 13, OFG - nur dem Inhaber einer Amtsbescheinigung zuerkannt werden konnte. Wegen der konstitutiven Wirkung der Amtsbescheinigung wurde auch stets die Auffassung vertreten, eine Inanspruchnahme der verschiedenen die Amtsbescheinigung voraussetzenden Begünstigungen nach dem Opferfürsorgegesetz sei erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Amtsbescheinigung möglich vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 1972, Zl. 1696/72, VwSlg 8337 A/1972, mit Hinweis u.a. auf arbeitsrechtliche Entscheidungen). Die Maßgeblichkeit dieses zuletzt erwähnten Grundsatzes für den in den unterschiedlichen Fassungen des Gesetzes, meist durch Verweisung auf das KOVG, mit dem Zeitpunkt der Antragstellung verknüpften Anfall der Opferrente - im Sinne eines Vorranges gegenüber diesen Regelungen - ist aus dem Umstand, dass die Rente "Inhabern einer Amtsbescheinigung" zusteht, aber nicht zwingend abzuleiten. Die für eine Unterhaltsrente vertretene gegenteilige Auffassung in den hg. Erkenntnissen vom
  5. März 1966, Zl. 1481/64, und (denselben Fall betreffend) vom
  6. September 1967, Zl. 399/67, wonach eine verzögerte - gar, wie im Fall dieser Erkenntnisse, erst im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens erfolgte - Ausstellung der Amtsbescheinigung auch den Anfall der schon Jahre zuvor beantragten Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz hinausschiebe, widerspricht aus heutiger Sicht den Zielen dieses Gesetzes und wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch für eine Unterhaltsrente nicht aufrechtzuerhalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.