RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2010 Geschäftszahl2007/09/0194 RechtssatzDie Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet zwischen einem Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten (Kapitel III; Art 7
- ff)und einem Recht auf Daueraufenthalt (Kapitel IV; Art 16 ff), und zwar sowohl für die Unionsbürger wie auch für ihre drittstaatszugehörigen Familienangehörigen. Nach Art 7 hat jeder Unionsbürger (und seine Familienangehörigen) unter den darin näher umschriebenen Voraussetzungen das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für die Dauer von über drei Monaten. Ein Recht auf Daueraufenthalt kommt dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen nach Art. 16 ff hingegen erst - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren zu. Die Vorschriften des Kapitels III dieser Richtlinie vermitteln aber kein vom Fortbestand des Angehörigkeitsverhältnisses und vom Aufenthalt des Unionsbürgers unabhängiges Aufenthaltsrecht: Vielmehr regeln die Art. 12 und 13, unter welchen Voraussetzungen ein Familienangehöriger nach Wegfall des Angehörigkeitsverhältnisses oder des Aufenthalts des Unionsbürgers weiterhin ein Aufenthaltsrecht hat. In Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG wird lediglich eine Bleibe-Regelung für jenen drittstaatsangehörigen Ehegatten des wegziehenden Unionsbürgers getroffen, der die elterliche Obsorge über die im Aufnahmestaat verbleibenden, in Ausbildung befindlichen gemeinsamen Kinder tatsächlich wahrnimmt. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Aufenthalt des drittstaatsangehörigen Ehegatten nach Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat ist in der Unionsbürger-Richtlinie nicht vorgesehen.Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet zwischen einem Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten (Kapitel römisch drei; Artikel 7,
- ff)und einem Recht auf Daueraufenthalt (Kapitel römisch vier; Artikel 16, ff), und zwar sowohl für die Unionsbürger wie auch für ihre drittstaatszugehörigen Familienangehörigen. Nach Artikel 7, hat jeder Unionsbürger (und seine Familienangehörigen) unter den darin näher umschriebenen Voraussetzungen das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für die Dauer von über drei Monaten. Ein Recht auf Daueraufenthalt kommt dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen nach Artikel 16, ff hingegen erst - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren zu. Die Vorschriften des Kapitels römisch drei dieser Richtlinie vermitteln aber kein vom Fortbestand des Angehörigkeitsverhältnisses und vom Aufenthalt des Unionsbürgers unabhängiges Aufenthaltsrecht: Vielmehr regeln die Artikel 12 und 13, unter welchen Voraussetzungen ein Familienangehöriger nach Wegfall des Angehörigkeitsverhältnisses oder des Aufenthalts des Unionsbürgers weiterhin ein Aufenthaltsrecht hat. In Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG wird lediglich eine Bleibe-Regelung für jenen drittstaatsangehörigen Ehegatten des wegziehenden Unionsbürgers getroffen, der die elterliche Obsorge über die im Aufnahmestaat verbleibenden, in Ausbildung befindlichen gemeinsamen Kinder tatsächlich wahrnimmt. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Aufenthalt des drittstaatsangehörigen Ehegatten nach Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat ist in der Unionsbürger-Richtlinie nicht vorgesehen.