RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2007 Geschäftszahl2007/09/0228 RechtssatzDie dem Beschwerdeführer mit Gültigkeit zuletzt bis 12. Juli 2007 erteilte Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nach dem FrG (offenkundig gemäß § 49 Abs. 1 FrG) galt infolge § 11 Abs. 1 lit. A Z. 3 Fall
- b)der gemäß § 81 Abs. 2 dritter Satz NAG erlassenen NAG-DV als "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach dem In-Kraft-Treten des NAG (1. Jänner 2006) als "entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung" nach dem NAG weiter. Der Verlängerungsantrag bewirkte nach § 24 Abs. 2 zweiter Satz NAG, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung "weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig" ist. Nach dem E vom 22. März 2007, Zl. 2006/09/0167, bedeutet das, dass dem Antragsteller bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt werden soll, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. War aber der Beschwerdeführer als (Enkel-)Kind einer österreichischen Staatsbürgerin zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt, so fällt er (weiterhin) unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG; das AuslBG ist auf ihn nicht anzuwenden. Damit fehlt es an der notwendigen Voraussetzung zur Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG. Die Berufungsbehörde hätte den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben gehabt, weil die Behörde erster Instanz eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, anstatt richtigerweise den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Befreiungsscheines zurückzuweisen, und gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Antrag zurückweisen müssen.Die dem Beschwerdeführer mit Gültigkeit zuletzt bis 12. Juli 2007 erteilte Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nach dem FrG (offenkundig gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG) galt infolge Paragraph 11, Absatz eins, lit. A Ziffer 3, Fall
- b)der gemäß Paragraph 81, Absatz 2, dritter Satz NAG erlassenen NAG-DV als "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach dem In-Kraft-Treten des NAG (1. Jänner 2006) als "entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung" nach dem NAG weiter. Der Verlängerungsantrag bewirkte nach Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz NAG, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung "weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig" ist. Nach dem E vom 22. März 2007, Zl. 2006/09/0167, bedeutet das, dass dem Antragsteller bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt werden soll, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. War aber der Beschwerdeführer als (Enkel-)Kind einer österreichischen Staatsbürgerin zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt, so fällt er (weiterhin) unter die Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG; das AuslBG ist auf ihn nicht anzuwenden. Damit fehlt es an der notwendigen Voraussetzung zur Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG. Die Berufungsbehörde hätte den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben gehabt, weil die Behörde erster Instanz eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, anstatt richtigerweise den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Befreiungsscheines zurückzuweisen, und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den Antrag zurückweisen müssen.