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{'item': '2007/09/0237'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.2008 Geschäftszahl2007/09/0237 RechtssatzWie der VwGH bereits in zahlreichen E (vgl. etwa jenes vom

  1. Juni 2004, Zl. 2001/09/0124, oder jenes, Tänzerinnen in einem Nachtclub betreffende vom
  2. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0157, mwN) dargelegt hat, handelt es sich bei der Tätigkeit einer Tabledancerin oder Animierdame, aber auch von Prostituierten in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements um eine bewilligungspflichtige, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG. Bei weiblichen Personen, die für von Gästen konsumierten Getränke Provisionen erhalten und denen Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt werden, ist die Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit und organisatorischen Verknüpfung mit dem Barbetrieb gerechtfertigt (vgl. auch E vom
  3. November 2006, Zl. 2005/09/0112). (Hier: Ausgehend von den getroffenen Feststellungen und der Tatsache, dass die Tätigkeit der gegenständlichen Ausländerinnen sowohl als am Getränkeumsatz beteiligte Animierdamen als auch als Prostituierte vom Beschuldigten in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht in Frage gestellt wurde, kann dieser Beurteilung nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Darauf, ob die Ausländerinnen im Besitze von Aufenthaltsberechtigungen nach § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG waren, kommt es nach § 2 Abs. 4 AuslBG, wonach für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt des Rechtsgeschehens entscheidend ist, eben nicht an.)Wie der VwGH bereits in zahlreichen E vergleiche etwa jenes vom
  4. Juni 2004, Zl. 2001/09/0124, oder jenes, Tänzerinnen in einem Nachtclub betreffende vom
  5. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0157, mwN) dargelegt hat, handelt es sich bei der Tätigkeit einer Tabledancerin oder Animierdame, aber auch von Prostituierten in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements um eine bewilligungspflichtige, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG. Bei weiblichen Personen, die für von Gästen konsumierten Getränke Provisionen erhalten und denen Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt werden, ist die Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit und organisatorischen Verknüpfung mit dem Barbetrieb gerechtfertigt vergleiche auch E vom
  6. November 2006, Zl. 2005/09/0112). (Hier: Ausgehend von den getroffenen Feststellungen und der Tatsache, dass die Tätigkeit der gegenständlichen Ausländerinnen sowohl als am Getränkeumsatz beteiligte Animierdamen als auch als Prostituierte vom Beschuldigten in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht in Frage gestellt wurde, kann dieser Beurteilung nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Darauf, ob die Ausländerinnen im Besitze von Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG waren, kommt es nach Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG, wonach für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt des Rechtsgeschehens entscheidend ist, eben nicht an.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.