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{'item': '2007/09/0239'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2008 Geschäftszahl2007/09/0239 RechtssatzHinsichtlich des Ausländers MH liegt keine Beschäftigung in Form einer Arbeitnehmerähnlichkeit vor. Denn mit Ausnahme jener sachlichen Vorgaben über das Aussehen der Fassade, welche Grundlage für die mündliche Vertragserrichtung waren, sind keine die zu verrichtende Arbeit bzw. den organisatorischen Aspekt ihrer Durchführung näher regelnde Anweisungen des Beschuldigten hervorgekommen, sondern MH war in Organisation und Durchführung des Auftrages zur Neuherstellung der gegenständlichen Fassade vom Beschuldigten im Wesentlichen unabhängig. Hinsichtlich MH lag daher keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vor. Daran kann nichts ändern, dass er nicht über im Inland ausgestellte gewerberechtliche Bescheide verfügte. Denn die Ausübung einer Tätigkeit ohne entsprechende gewerberechtliche Berechtigung mag nach der Gewerbeordnung unzulässig sein, macht aber eine nach dem AuslBG als selbständig zu wertende Tätigkeit nicht zu einer (unselbständigen) Beschäftigung. Angesichts der Ausgestaltung der Tätigkeit des RH zeigt sich eindeutig, dass dieser nicht als Selbständiger arbeitete, sondern als Arbeitnehmer seines Vaters MH. Diesbezüglich wäre dem Beschuldigten eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b (iVm § 18) AuslBG (Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird) vorzuwerfen gewesen. Eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG hat der Beschuldigte jedoch nicht zu verantworten.Hinsichtlich des Ausländers MH liegt keine Beschäftigung in Form einer Arbeitnehmerähnlichkeit vor. Denn mit Ausnahme jener sachlichen Vorgaben über das Aussehen der Fassade, welche Grundlage für die mündliche Vertragserrichtung waren, sind keine die zu verrichtende Arbeit bzw. den organisatorischen Aspekt ihrer Durchführung näher regelnde Anweisungen des Beschuldigten hervorgekommen, sondern MH war in Organisation und Durchführung des Auftrages zur Neuherstellung der gegenständlichen Fassade vom Beschuldigten im Wesentlichen unabhängig. Hinsichtlich MH lag daher keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vor. Daran kann nichts ändern, dass er nicht über im Inland ausgestellte gewerberechtliche Bescheide verfügte. Denn die Ausübung einer Tätigkeit ohne entsprechende gewerberechtliche Berechtigung mag nach der Gewerbeordnung unzulässig sein, macht aber eine nach dem AuslBG als selbständig zu wertende Tätigkeit nicht zu einer (unselbständigen) Beschäftigung. Angesichts der Ausgestaltung der Tätigkeit des RH zeigt sich eindeutig, dass dieser nicht als Selbständiger arbeitete, sondern als Arbeitnehmer seines Vaters MH. Diesbezüglich wäre dem Beschuldigten eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18,) AuslBG (Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird) vorzuwerfen gewesen. Eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG hat der Beschuldigte jedoch nicht zu verantworten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.