RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2010 Geschäftszahl2007/09/0299 RechtssatzEin Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren ist an sich zulässig, um durch seinen Spruch, dem in diesem Fall Rechtskraftwirkung nicht abgesprochen werden kann, zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt und sie daher dem Verfahren beizuziehen ist. Die Zuständigkeit zu einer derartigen Entscheidung kommt den zur Sachentscheidung berufenen Behörden zu. (Hier: Die belBeh verkennt in ihrer Argumentationskette, dass der Bürgermeister im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Bordellbewilligung auch zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zuständig war und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der von der belBeh dem Gemeinderat vorgezeichnete Weg, den erstinstanzlichen Bescheid zunächst gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG zu beheben, ist somit verfehlt, da diese Bestimmung die amtswegige Behebung von Bescheiden durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde als nichtig nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass der Bescheid von einer unzuständigen Behörde getroffen wurde. Gerade dies ist aber hier nicht der Fall. In dem von den beschwerdeführenden Parteien (nach Rechtskraft dieses Bescheides) in weiterer Folge zur Bekämpfung des Berufungsbescheides des Gemeinderates hinsichtlich der Bordellbewilligung angestrengten Vorstellungsverfahren kommt der belBeh eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung über die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien daher nicht mehr zu.)Ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren ist an sich zulässig, um durch seinen Spruch, dem in diesem Fall Rechtskraftwirkung nicht abgesprochen werden kann, zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt und sie daher dem Verfahren beizuziehen ist. Die Zuständigkeit zu einer derartigen Entscheidung kommt den zur Sachentscheidung berufenen Behörden zu. (Hier: Die belBeh verkennt in ihrer Argumentationskette, dass der Bürgermeister im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Bordellbewilligung auch zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zuständig war und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der von der belBeh dem Gemeinderat vorgezeichnete Weg, den erstinstanzlichen Bescheid zunächst gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG zu beheben, ist somit verfehlt, da diese Bestimmung die amtswegige Behebung von Bescheiden durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde als nichtig nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass der Bescheid von einer unzuständigen Behörde getroffen wurde. Gerade dies ist aber hier nicht der Fall. In dem von den beschwerdeführenden Parteien (nach Rechtskraft dieses Bescheides) in weiterer Folge zur Bekämpfung des Berufungsbescheides des Gemeinderates hinsichtlich der Bordellbewilligung angestrengten Vorstellungsverfahren kommt der belBeh eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung über die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien daher nicht mehr zu.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.