RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2008 Geschäftszahl2007/09/0302 RechtssatzDer Beschwerdeführer (ein polnischer Staatsangehöriger) stellte mit Schreiben vom
- April 2007 einen Antrag auf Ausstellung einer "Freizügigkeitsbestätigung" gemäß § 32a Abs. 2 und Abs. 3 AuslBG. Er hatte seit dem
- Jänner 2002 in Österreich seinen Hauptwohnsitz und übte seit diesem Zeitpunkt eine selbständige Erwerbstätigkeit bis zum Antritt seiner unselbständigen Beschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der W GmbH am
- März 2006 aus. Nach dem Anhang XII zum Vertrag über den Beitritt u.a. Polens zur Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom
- September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom
- September 2003, BGBl. III Nr. 20 vom
- April 2004: Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte: Polen (in der Folge: Anhang Polen),
- Punkt
- durfte Österreich die nationalen Beschränkungen, wie die des AuslBG, und die Regelungen des Beschlusses des Rates und der Kommission vom
- Dezember 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (93/743/Euratom, EGKS, EG), ABl. der Europ. Gemeinschaften vom
- Dezember 1993, Nr. L 348/1 (in der Folge Eu-Abk Polen) zum Zeitpunkt der Aufnahme der UNSELBSTÄNDIGEN Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers am
- März 2006 weiter anwenden. Die selbständigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers fallen gemäß § 2 AuslBG, der insofern mit der Abgrenzung zwischen "selbständiger Erwerbstätigkeit" einerseits und "arbeiten" bzw. "Beschäftigung" andererseits in Art. 44 Eu-Abk. Polen und Anhang Polen,
- Punkt
- übereinstimmt, nicht unter den Begriff der Beschäftigung und sind daher nach § 32a Abs. 2 Z. 1 AuslBG nicht zu berücksichtigen, können aber nach § 32a Abs. 2 Z. 3 AuslBG erlaubte Tätigkeiten sein. Für die unselbständige Tätigkeit war keine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Es kommt ausschließlich darauf an, ob für die Beschäftigung des Beschwerdeführers eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung des AuslBG erteilt war. Da eine solche fehlt, war diese Beschäftigung nicht erlaubt, also nicht rechtmäßig (vgl. Art. 44 Abs. 4 lit. a Unterlit. i zweiter und dritter Satz Eu-Abk. Polen sowie Anhang Polen,
- Punkt 2). Damit konnte der Beschwerdeführer nach § 32a Abs. 2 Z. 1 AuslBG keine "Freizügigkeitsbestätigung" erlangen.Der Beschwerdeführer (ein polnischer Staatsangehöriger) stellte mit Schreiben vom
- April 2007 einen Antrag auf Ausstellung einer "Freizügigkeitsbestätigung" gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2 und Absatz 3, AuslBG. Er hatte seit dem
- Jänner 2002 in Österreich seinen Hauptwohnsitz und übte seit diesem Zeitpunkt eine selbständige Erwerbstätigkeit bis zum Antritt seiner unselbständigen Beschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der W GmbH am
- März 2006 aus. Nach dem Anhang römisch zwölf zum Vertrag über den Beitritt u.a. Polens zur Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom
- September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom
- September 2003, BGBl. römisch drei Nr. 20 vom
- April 2004: Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte: Polen (in der Folge: Anhang Polen),
- Punkt
- durfte Österreich die nationalen Beschränkungen, wie die des AuslBG, und die Regelungen des Beschlusses des Rates und der Kommission vom
- Dezember 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (93/743/Euratom, EGKS, EG), ABl. der Europ. Gemeinschaften vom
- Dezember 1993, Nr. L 348/1 (in der Folge Eu-Abk Polen) zum Zeitpunkt der Aufnahme der UNSELBSTÄNDIGEN Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers am
- März 2006 weiter anwenden. Die selbständigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers fallen gemäß Paragraph 2, AuslBG, der insofern mit der Abgrenzung zwischen "selbständiger Erwerbstätigkeit" einerseits und "arbeiten" bzw. "Beschäftigung" andererseits in Artikel 44, Eu-Abk. Polen und Anhang Polen,
- Punkt
- übereinstimmt, nicht unter den Begriff der Beschäftigung und sind daher nach Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG nicht zu berücksichtigen, können aber nach Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG erlaubte Tätigkeiten sein. Für die unselbständige Tätigkeit war keine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Es kommt ausschließlich darauf an, ob für die Beschäftigung des Beschwerdeführers eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung des AuslBG erteilt war. Da eine solche fehlt, war diese Beschäftigung nicht erlaubt, also nicht rechtmäßig vergleiche Artikel 44, Absatz 4, Litera a, Unterlit. i zweiter und dritter Satz Eu-Abk. Polen sowie Anhang Polen,
- Punkt 2). Damit konnte der Beschwerdeführer nach Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG keine "Freizügigkeitsbestätigung" erlangen.
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