RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.2008 Geschäftszahl2007/09/0302 RechtssatzUnter "dauernd niedergelassen" iSd § 32a Abs. 2 Z. 3 AuslBG fällt nur eine rechtmäßige Niederlassung und nicht jeder faktische bewilligungslose Aufenthalt (vgl. das zur ähnlichen Bestimmung des § 24 FrG ergangene E
- Oktober 2002, Zl. 2002/12/0094). Aus Art. 44 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a Unterlit. i des Beschlusses des Rates und der Kommission vom
- Dezember 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (93/743/Euratom, EGKS, EG), ABl. der Europ. Gemeinschaften vom
- Dezember 1993, Nr. L 348/1 (in der Folge Eu-Abk Polen) ergibt sich schon auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes vor dem nationalen Recht, dass der Beschwerdeführer seit dem Beginn seiner SELBSTÄNDIGEN Erwerbstätigkeit ab
- Jänner 2002 als rechtmäßig "dauernd niedergelassen" anzusehen ist. Es ist demnach völlig bedeutungslos, ob und wann dem Beschwerdeführer im Zeitraum bis zum Antritt seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mit
- März 2006 eine Bewilligung zur Niederlassung erteilt worden ist, weil eine solche keine konstitutive Wirkung entfalten konnte (ab dem Zeitpunkt des Beitritts Polens zur EU mit
- Mai 2004 bedurfte der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines nunmehr der EU angehörenden Staates keiner sein Aufenthaltsrecht regelnden Bewilligung). Dies hat die belangte Behörde zwar verkannt, sie gelangte im Ergebnis aber aus folgenden Gründen zu Recht zu einer auf § 32a Abs. 2 Z. 3 AuslBG gestützten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom
- April 2007 auf Ausstellung einer "Freizügigkeitsbestätigung" gemäß § 32a Abs. 2 und Abs. 3 AuslBG:Unter "dauernd niedergelassen" iSd Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG fällt nur eine rechtmäßige Niederlassung und nicht jeder faktische bewilligungslose Aufenthalt vergleiche das zur ähnlichen Bestimmung des Paragraph 24, FrG ergangene E
- Oktober 2002, Zl. 2002/12/0094). Aus Artikel 44, Absatz 3 und Absatz 4, Litera a, Unterlit. i des Beschlusses des Rates und der Kommission vom
- Dezember 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (93/743/Euratom, EGKS, EG), ABl. der Europ. Gemeinschaften vom
- Dezember 1993, Nr. L 348/1 (in der Folge Eu-Abk Polen) ergibt sich schon auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes vor dem nationalen Recht, dass der Beschwerdeführer seit dem Beginn seiner SELBSTÄNDIGEN Erwerbstätigkeit ab
- Jänner 2002 als rechtmäßig "dauernd niedergelassen" anzusehen ist. Es ist demnach völlig bedeutungslos, ob und wann dem Beschwerdeführer im Zeitraum bis zum Antritt seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mit
- März 2006 eine Bewilligung zur Niederlassung erteilt worden ist, weil eine solche keine konstitutive Wirkung entfalten konnte (ab dem Zeitpunkt des Beitritts Polens zur EU mit
- Mai 2004 bedurfte der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines nunmehr der EU angehörenden Staates keiner sein Aufenthaltsrecht regelnden Bewilligung). Dies hat die belangte Behörde zwar verkannt, sie gelangte im Ergebnis aber aus folgenden Gründen zu Recht zu einer auf Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG gestützten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom
- April 2007 auf Ausstellung einer "Freizügigkeitsbestätigung" gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2 und Absatz 3, AuslBG: Der Beschwerdeführer durfte sich ab dem Antritt seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr auf die Vergünstigungen berufen, die ihm während der Zeit der ausschließlichen Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zukamen, er unterlag ab diesem Zeitpunkt dem Regime des AuslBG. Da die unselbständige Beschäftigung aber im Gegensatz zu der zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht als "erlaubte Erwerbstätigkeit" gilt (Art. 44 Abs. 4 lit. a Unterlit. i zweiter und dritter Satz Eu-Abk. Polen), erfüllte der Beschwerdeführer nicht das Erfordernis "erlaubte Erwerbstätigkeit" des § 32a Abs. 2 Z. 3 AuslBG.Der Beschwerdeführer durfte sich ab dem Antritt seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr auf die Vergünstigungen berufen, die ihm während der Zeit der ausschließlichen Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zukamen, er unterlag ab diesem Zeitpunkt dem Regime des AuslBG. Da die unselbständige Beschäftigung aber im Gegensatz zu der zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht als "erlaubte Erwerbstätigkeit" gilt (Artikel 44, Absatz 4, Litera a, Unterlit. i zweiter und dritter Satz Eu-Abk. Polen), erfüllte der Beschwerdeführer nicht das Erfordernis "erlaubte Erwerbstätigkeit" des Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG.