RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2008 Geschäftszahl2007/09/0320 RechtssatzDie Mitbeteiligten wurden des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens eines Gefangenen gemäß § 312 Abs. 1, Abs. 3,
- Fall, der Viertmitbeteiligte teils als Beitragstäter gemäß § 12,Die Mitbeteiligten wurden des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens eines Gefangenen gemäß Paragraph 312, Absatz eins,, Absatz 3, eins, Fall, der Viertmitbeteiligte teils als Beitragstäter gemäß Paragraph 12,,
- Fall StGB schuldig erkannt. Unter Bindung an dieses Strafurteil war auch die DOK gehalten, die Verpflichtung gemäß Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, alle Folterhandlungen und ebenso die Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung als Straftaten festzulegen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen, in ihre Überlegungen zur Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 einzubeziehen. Auch die besondere Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EMRK zur Erlassung von Strafvorschriften und zu einer effektiven Ermittlung und zur Verfolgung der Täter im Fall von Verletzungen des in der Verfassungsbestimmung des Art. 3 EMRK normierten Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Hinweis etwa auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Oktober 2006, Nr. 52067/99, im Fall Okkali v. Turkey, Rz 71 ff, und vom
- April 2008, Nr. 42942/02, im Fall Ali und Ayse Duran v. Turkey, Rz 59 ff, mwN) ist für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung von Bedeutung. Es ist weiters ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamter) oblag (Hinweis etwa auf das E vom
- November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom
- November 2007, Zl. 2005/09/0115, grundsätzlich nichts geändert.
- Fall StGB schuldig erkannt. Unter Bindung an dieses Strafurteil war auch die DOK gehalten, die Verpflichtung gemäß Artikel 4, Absatz 2, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,, alle Folterhandlungen und ebenso die Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung als Straftaten festzulegen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen, in ihre Überlegungen zur Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 einzubeziehen. Auch die besondere Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EMRK zur Erlassung von Strafvorschriften und zu einer effektiven Ermittlung und zur Verfolgung der Täter im Fall von Verletzungen des in der Verfassungsbestimmung des Artikel 3, EMRK normierten Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Hinweis etwa auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Oktober 2006, Nr. 52067/99, im Fall Okkali v. Turkey, Rz 71 ff, und vom
- April 2008, Nr. 42942/02, im Fall Ali und Ayse Duran v. Turkey, Rz 59 ff, mwN) ist für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung von Bedeutung. Es ist weiters ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamter) oblag (Hinweis etwa auf das E vom
- November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom
- November 2007, Zl. 2005/09/0115, grundsätzlich nichts geändert.