RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2011 Geschäftszahl2007/09/0361 RechtssatzFür das Vorliegen einer Beschäftigung nach dem AuslBG kommt es entscheidend auf das Bestehen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeitskraft vom Beschäftiger an (Hinweis E
- Februar 2006, 2002/09/0187). Zwar tritt bei § 105 Abs. 1 FrG 1997 zu dieser für den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der ausländischen, nicht zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassenen Arbeitskraft noch das Element der Ausbeutung hinzu. Zieht das Gericht den Tatbestand des § 105 Abs. 1 FrG 1997 (Ausbeutung eines Fremden, der über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt) heran, so sind die wesentlichen Elemente für eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG enthalten. Das den Tatbestand der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG erfüllende Verhalten kann daher - bei Hinzutreten des Tatbestandselements der Ausbeutung - ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes des § 105 Abs. 1 FrG 1997 bilden. Dass die beiden Übertretungen nach Auffassung der belBeh - allenfalls teilweise - auf jeweils unterschiedliche Rechtsgüter abstellen, ist für die Beurteilung des Zutreffens der Subsidiaritätsklausel des § 28 Abs. 1 AuslBG nicht von entscheidender Bedeutung, weil es bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich ist, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (Hinweis E
- Mai 1998, 98/10/0040; E
- April 2008, 2007/05/0125). Eine gerichtliche Verurteilung nach § 105 FrG 1997 schließt daher auf Grund der Subsidiaritätsklausel in § 28 AuslBG eine verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen der dem Gerichtsurteil zugrunde liegenden Fakten aus.Für das Vorliegen einer Beschäftigung nach dem AuslBG kommt es entscheidend auf das Bestehen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeitskraft vom Beschäftiger an (Hinweis E
- Februar 2006, 2002/09/0187). Zwar tritt bei Paragraph 105, Absatz eins, FrG 1997 zu dieser für den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der ausländischen, nicht zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassenen Arbeitskraft noch das Element der Ausbeutung hinzu. Zieht das Gericht den Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, FrG 1997 (Ausbeutung eines Fremden, der über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt) heran, so sind die wesentlichen Elemente für eine Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG enthalten. Das den Tatbestand der Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG erfüllende Verhalten kann daher - bei Hinzutreten des Tatbestandselements der Ausbeutung - ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes des Paragraph 105, Absatz eins, FrG 1997 bilden. Dass die beiden Übertretungen nach Auffassung der belBeh - allenfalls teilweise - auf jeweils unterschiedliche Rechtsgüter abstellen, ist für die Beurteilung des Zutreffens der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG nicht von entscheidender Bedeutung, weil es bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich ist, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (Hinweis E
- Mai 1998, 98/10/0040; E
- April 2008, 2007/05/0125). Eine gerichtliche Verurteilung nach Paragraph 105, FrG 1997 schließt daher auf Grund der Subsidiaritätsklausel in Paragraph 28, AuslBG eine verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen der dem Gerichtsurteil zugrunde liegenden Fakten aus.