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{'item': '2007/09/0361'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2011 Geschäftszahl2007/09/0361 RechtssatzDie Subsidiaritätsklausel des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist im Lichte der Verfassungsbestimmung des Art. 4

  1. ZP MRK auszulegen. Zur Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, hat der EGMR die Ansicht vertreten (vgl E EGMR
  2. Februar 2009, 14939/03 (Sergey Zolotukhin); E EGMR
  3. Juni 2009, 13079/0325 (Ruotsalainen); E EGMR
  4. Juni 2009, 55759/07 (Maresti) und E EGMR
  5. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev)), dass allein auf die Fakten abzustellen ist und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht. Weiters wurde darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Bf verurteilt worden war (vgl. E EGMR
  6. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev), betreffend Verurteilung wegen mittelbarer Körperverletzung und Hausfriedensbruch einerseits und eine Bestrafung wegen Störung der öffentlichen Ordnung anderseits). Aus diesem Grunde durfte der Bf in diesem Fall nicht ein zweites Mal verwaltungsbehördlich verfolgt werden.Die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist im Lichte der Verfassungsbestimmung des Artikel 4,
  7. ZP MRK auszulegen. Zur Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, hat der EGMR die Ansicht vertreten vergleiche E EGMR
  8. Februar 2009, 14939/03 (Sergey Zolotukhin); E EGMR
  9. Juni 2009, 13079/0325 (Ruotsalainen); E EGMR
  10. Juni 2009, 55759/07 (Maresti) und E EGMR
  11. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev)), dass allein auf die Fakten abzustellen ist und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht. Weiters wurde darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Bf verurteilt worden war vergleiche E EGMR
  12. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev), betreffend Verurteilung wegen mittelbarer Körperverletzung und Hausfriedensbruch einerseits und eine Bestrafung wegen Störung der öffentlichen Ordnung anderseits). Aus diesem Grunde durfte der Bf in diesem Fall nicht ein zweites Mal verwaltungsbehördlich verfolgt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.