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{'item': '2007/09/0385'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2008 Geschäftszahl2007/09/0385 RechtssatzIn § 90 Abs. 2 Z. 1 BKUVG (ebenso § 175 Abs. 2 Z. 2 ASVG) wird die Abgrenzung zwischen versichertem und unversichertem Weg nicht mit "Wohnung" umschrieben, dem Sinngehalt ("ständiger Aufenthaltsort" in dessen letztem Halbsatz) nach stellt aber auch Z. 1 unmissverständlich auf die "Wohnung" ab. Zudem ist kein Grund ersichtlich, dass in Z. 1 legcit eine andere örtliche Abgrenzung zwischen versichertem und unversichertem Weg getroffen werden sollte als in den anderen Fällen des "Wegunfalles" der Ziffern 2, 7 und 8 legcit. Damit kommt es für den Beginn des Versicherungsschutzes jedenfalls in einem Haus, das mehrere Mietwohnungen aufweist, auf das Verlassen des nach außen abgeschlossenen Bereiches einer Mietwohnung an, was in der Regel durch deren Außentüre erfolgt. Der Beginn des Versicherungsschutzes könnte sich allerdings dann zur Außentüre des "Wohnhauses" (dabei könnte es sich auch um die Außentür einer der Wohnung zuzurechnenden Garage (Hinweis Urteil OGH

  1. Februar 1998, 10 Ob S 19/98m; Urteil OLG-Wien
  2. Jänner 2004, 8 Rs 9/04) oder einer Betriebsstätte (Hinweis Urteil OLG-Wien
  3. Mai 1984, 35 R 97/84) handeln) verlagern, wenn sich in diesem "Wohnhaus" keine mehreren eigenständigen, als "Wohnungen" anzusehende Räumlichkeiten befänden und deshalb "Wohnung" und "Wohnhaus" ident wären. (Hier: Der geschützte Weg begann mit dem Durchschreiten der Außentüre der Mietwohnung des Bf im zweiten Stock des gegenständlichen Hauses in das allgemein zugängliche Stiegenhaus.)In Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, BKUVG (ebenso Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG) wird die Abgrenzung zwischen versichertem und unversichertem Weg nicht mit "Wohnung" umschrieben, dem Sinngehalt ("ständiger Aufenthaltsort" in dessen letztem Halbsatz) nach stellt aber auch Ziffer eins, unmissverständlich auf die "Wohnung" ab. Zudem ist kein Grund ersichtlich, dass in Ziffer eins, legcit eine andere örtliche Abgrenzung zwischen versichertem und unversichertem Weg getroffen werden sollte als in den anderen Fällen des "Wegunfalles" der Ziffern 2, 7 und 8 legcit. Damit kommt es für den Beginn des Versicherungsschutzes jedenfalls in einem Haus, das mehrere Mietwohnungen aufweist, auf das Verlassen des nach außen abgeschlossenen Bereiches einer Mietwohnung an, was in der Regel durch deren Außentüre erfolgt. Der Beginn des Versicherungsschutzes könnte sich allerdings dann zur Außentüre des "Wohnhauses" (dabei könnte es sich auch um die Außentür einer der Wohnung zuzurechnenden Garage (Hinweis Urteil OGH
  4. Februar 1998, 10 Ob S 19/98m; Urteil OLG-Wien
  5. Jänner 2004, 8 Rs 9/04) oder einer Betriebsstätte (Hinweis Urteil OLG-Wien
  6. Mai 1984, 35 R 97/84) handeln) verlagern, wenn sich in diesem "Wohnhaus" keine mehreren eigenständigen, als "Wohnungen" anzusehende Räumlichkeiten befänden und deshalb "Wohnung" und "Wohnhaus" ident wären. (Hier: Der geschützte Weg begann mit dem Durchschreiten der Außentüre der Mietwohnung des Bf im zweiten Stock des gegenständlichen Hauses in das allgemein zugängliche Stiegenhaus.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.