RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.07.2011 Geschäftszahl2007/10/0036 RechtssatzDer Zweck der Vorschriften der §§ 38 Abs. 3, 38 Abs. 1 Z. 3 und § 15 Abs. 4 NÖ SHG 2000 liegt erkennbar darin, jene Vermögensbestandteile des Hilfeempfängers (Eigenheim oder Eigentumswohnung), die der Befriedigung seines notwendigen Wohnbedarfes dienen, sowohl von der Anrechnung auf die eigenen Mittel, aus denen der Hilfesuchende seinen Lebensunterhalt vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu decken hat, auszuschließen, als auch darin, sie dem Zugriff des Sozialhilfeträgers im Wege von Ersatzansprüchen gegenüber dem Hilfeempfänger zu entziehen. Zieht man diese Gesichtspunkte bei der Auslegung des Begriffs der "Härte" iSd § 38 Abs. 3 legcit heran, ergibt sich, dass das Vorliegen einer in der Inanspruchnahme der Ersatzpflicht des Hilfeempfängers gelegenen Härte auch dann bejaht werden kann, wenn die Barmittel (hier: Sparguthaben) aus der angesichts der Umstände des Einzelfalles unvermeidlichen oder zweckmäßigen Veräußerung des Eigenheimes (der Eigentumswohnung) stammen und die Veräußerung in der Absicht erfolgte, den Erlös unverzüglich ganz oder teilweise zur Beschaffung einer Wohngelegenheit zu verwenden, die dem notwendigen Wohnbedarf des Hilfeempfängers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wenigstens in gleicher Weise zu dienen geeignet ist wie die zuvor innegehabte. Allerdings darf in einem solchen Fall - angesichts einer Reihe von gesetzlichen Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Hilfeempfänger aus ihrem Einkommen und Vermögen zumutbare Beiträge zu den Kosten der ihnen vom Sozialhilfeträger erbrachten Hilfen leisten - mit den entsprechenden wirtschaftlichen Dispositionen keine gröbliche Benachteiligung des Sozialhilfeträgers, die zum Verlust eines Deckungsfonds für seine Ersatzansprüche führt, einhergehen.Der Zweck der Vorschriften der Paragraphen 38, Absatz 3, 38, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 15, Absatz 4, NÖ SHG 2000 liegt erkennbar darin, jene Vermögensbestandteile des Hilfeempfängers (Eigenheim oder Eigentumswohnung), die der Befriedigung seines notwendigen Wohnbedarfes dienen, sowohl von der Anrechnung auf die eigenen Mittel, aus denen der Hilfesuchende seinen Lebensunterhalt vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu decken hat, auszuschließen, als auch darin, sie dem Zugriff des Sozialhilfeträgers im Wege von Ersatzansprüchen gegenüber dem Hilfeempfänger zu entziehen. Zieht man diese Gesichtspunkte bei der Auslegung des Begriffs der "Härte" iSd Paragraph 38, Absatz 3, legcit heran, ergibt sich, dass das Vorliegen einer in der Inanspruchnahme der Ersatzpflicht des Hilfeempfängers gelegenen Härte auch dann bejaht werden kann, wenn die Barmittel (hier: Sparguthaben) aus der angesichts der Umstände des Einzelfalles unvermeidlichen oder zweckmäßigen Veräußerung des Eigenheimes (der Eigentumswohnung) stammen und die Veräußerung in der Absicht erfolgte, den Erlös unverzüglich ganz oder teilweise zur Beschaffung einer Wohngelegenheit zu verwenden, die dem notwendigen Wohnbedarf des Hilfeempfängers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wenigstens in gleicher Weise zu dienen geeignet ist wie die zuvor innegehabte. Allerdings darf in einem solchen Fall - angesichts einer Reihe von gesetzlichen Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Hilfeempfänger aus ihrem Einkommen und Vermögen zumutbare Beiträge zu den Kosten der ihnen vom Sozialhilfeträger erbrachten Hilfen leisten - mit den entsprechenden wirtschaftlichen Dispositionen keine gröbliche Benachteiligung des Sozialhilfeträgers, die zum Verlust eines Deckungsfonds für seine Ersatzansprüche führt, einhergehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.