RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2007 GeschäftszahlAW 2007/10/0043 RechtssatzNichtstattgebung - Nichtigerklärung der Beurteilung einer Dissertation und Aufhebung der Verleihung des akademischenn Grades "Doktorin der Philosophie" - Die Antragstellerin bekämpft mit der an den VwGH gerichteten Beschwerde den Bescheid, mit dem im Instanzenzug unter Abweisung der Berufung der Antragstellerin, die Beurteilung der Dissertation gemäß § 74 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 für nichtig erklärt wurde (Punkt
- des Spruchs), die Verleihung des akademischen Grades "Doktorin der Philosophie", verliehen mit Bescheid des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaft der Fakultät der Universität Wien, gemäß § 89 Universitätsgesetz 2002 aufgehoben (Punkt
- des Spruches) und gemäß der zuletzt genannten Bestimmung die Antragstellerin verpflichtet wurde, das Original des Verleihungsbescheides bis spätestens
- März 2007 im Büro des Senates abzugeben (Punkt
- des Spruchs). Die Antragstellerin behauptet, in einem beamteten Dienstverhältnis zum Bund zu stehen, dessen Antrittserfordernis die Erlangung des akademischen Grades "Doktorin der Philosophie" gewesen sei und dass sie auf Grund des angefochtenen Bescheides Gefahr laufe, dass ihr Dienstverhältnis beendet würde. Mangels konkretem Vorbringen zu diesem Dienstverhältnis bezüglich Art, Inhalt und Dauer, etc. kann weder überprüft werden, ob das Doktorat der Philosophie Antrittserfordernis für die von der Antragstellerin bekleidete Stellung war, noch ob für den Bund als Dienstgeber die Möglichkeit besteht, das Dienstverhältnis bei Nichtigerklärung der Beurteilung der Dissertation und Aufhebung der Verleihung des akademischen Grades des Doktorats der Philosophie zu beenden. Dazu wäre aller Voraussicht nach die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens notwendig. Die Antragstellerin hat auch nicht behauptet, dass seitens des Dienstgebers die Beendigung ihres Dienstverhältnisses geplant sei und bevorstehe. Es wurde ebenso wenig konkret behauptet, welchen unverhältnismäßigen Nachteil dies für die Antragstellerin zur Folge hätte. Soweit die Antragstellerin verpflichtet wurde, das Original des Verleihungsbescheides bei der belangten Behörde abzugeben (Punkt
- des Spruchs des angefochtenen Bescheids), vermag dies allein keinen weiteren Nachteil für die Antragstellerin zu bewirken, der nicht bereits durch die Punkte
- und
- des angefochtenen Bescheides eingetreten wäre.Nichtstattgebung - Nichtigerklärung der Beurteilung einer Dissertation und Aufhebung der Verleihung des akademischenn Grades "Doktorin der Philosophie" - Die Antragstellerin bekämpft mit der an den VwGH gerichteten Beschwerde den Bescheid, mit dem im Instanzenzug unter Abweisung der Berufung der Antragstellerin, die Beurteilung der Dissertation gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 für nichtig erklärt wurde (Punkt
- des Spruchs), die Verleihung des akademischen Grades "Doktorin der Philosophie", verliehen mit Bescheid des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaft der Fakultät der Universität Wien, gemäß Paragraph 89, Universitätsgesetz 2002 aufgehoben (Punkt
- des Spruches) und gemäß der zuletzt genannten Bestimmung die Antragstellerin verpflichtet wurde, das Original des Verleihungsbescheides bis spätestens
- März 2007 im Büro des Senates abzugeben (Punkt
- des Spruchs). Die Antragstellerin behauptet, in einem beamteten Dienstverhältnis zum Bund zu stehen, dessen Antrittserfordernis die Erlangung des akademischen Grades "Doktorin der Philosophie" gewesen sei und dass sie auf Grund des angefochtenen Bescheides Gefahr laufe, dass ihr Dienstverhältnis beendet würde. Mangels konkretem Vorbringen zu diesem Dienstverhältnis bezüglich Art, Inhalt und Dauer, etc. kann weder überprüft werden, ob das Doktorat der Philosophie Antrittserfordernis für die von der Antragstellerin bekleidete Stellung war, noch ob für den Bund als Dienstgeber die Möglichkeit besteht, das Dienstverhältnis bei Nichtigerklärung der Beurteilung der Dissertation und Aufhebung der Verleihung des akademischen Grades des Doktorats der Philosophie zu beenden. Dazu wäre aller Voraussicht nach die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens notwendig. Die Antragstellerin hat auch nicht behauptet, dass seitens des Dienstgebers die Beendigung ihres Dienstverhältnisses geplant sei und bevorstehe. Es wurde ebenso wenig konkret behauptet, welchen unverhältnismäßigen Nachteil dies für die Antragstellerin zur Folge hätte. Soweit die Antragstellerin verpflichtet wurde, das Original des Verleihungsbescheides bei der belangten Behörde abzugeben (Punkt
- des Spruchs des angefochtenen Bescheids), vermag dies allein keinen weiteren Nachteil für die Antragstellerin zu bewirken, der nicht bereits durch die Punkte
- und
- des angefochtenen Bescheides eingetreten wäre.