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{'item': '2007/10/0107'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2010 Geschäftszahl2007/10/0107 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/05/0003 E 3. Juli 2001 RS 2 (Hier: Erst wenn eine solche landwirtschaftliche Nutzung zu bejahen wäre, ist in die Prüfung der weiteren Frage einzutreten, ob das Bauwerk iSd § 30 Abs. 5 ROG 1994 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist. Die Verwendung der bereits errichteten Fischerhütte durch den Bf ist keine landwirtschaftliche Nutzung, die über einen bloßen Zeitvertreib hinausgeht.)(Hier: Erst wenn eine solche landwirtschaftliche Nutzung zu bejahen wäre, ist in die Prüfung der weiteren Frage einzutreten, ob das Bauwerk iSd Paragraph 30, Absatz 5, ROG 1994 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist. Die Verwendung der bereits errichteten Fischerhütte durch den Bf ist keine landwirtschaftliche Nutzung, die über einen bloßen Zeitvertreib hinausgeht.) StammrechtssatzUnter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (Hinweis E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1991/04/04, 88/05/0008, und E 1994/04/26, 94/05/0009, 0010), ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 1988/10/03, 87/10/0133, E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1990/04/24, 89/05/0232, E 1990/06/26, 90/05/0075, E 1991/12/10, 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG, E 1991/01/24, 89/06/0020, sowie E 1995/04/20, 92/08/0036, zu § 25 Abs. 3 Steiermärkisches ROG u.a). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (Hinweis E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1991/04/04, 88/05/0008, und E 1994/04/26, 94/05/0009, 0010), ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 1988/10/03, 87/10/0133, E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1990/04/24, 89/05/0232, E 1990/06/26, 90/05/0075, E 1991/12/10, 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG, E 1991/01/24, 89/06/0020, sowie E 1995/04/20, 92/08/0036, zu Paragraph 25, Absatz 3, Steiermärkisches ROG u.a). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.