RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2007 Geschäftszahl2007/10/0181 Rechtssatz§ 27 Abs. 4 der Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz - Satzungsteil Studienrecht räumt Studierenden zwar das Recht ein, eine Betreuerin/einen Betreuer ihrer Dissertation auszuwählen, dieses Recht auf Auswahl ist jedoch auf die "zur Verfügung stehenden" Betreuerinnen/Betreuer (vgl. Abs. 3) eingeschränkt und besteht auch in Ansehung dieses Personenkreises nur "nach Maßgabe der Möglichkeiten". Als zur Verfügung stehende Betreuerinnen/Betreuer kommen zunächst Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UniversitätsG 2002 in Betracht, darüber hinaus Personen, die von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor im Sinn des § 27 Abs. 5 der Satzung herangezogen wurden; der letztgenannte Personenkreis steht erst nach erfolgter "Heranziehung", mit der die Ermächtigung zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation verliehen wird, zur Verfügung. Das Recht der Studierenden auf Auswahl einer Betreuerin/eines Betreuers im Sinn des § 27 Abs. 4 der Satzung umfasst jedoch nicht das Recht, dass im Sinne des § 27 Abs. 5 der Satzung von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor eine bestimmte Person "von außen" zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation herangezogen wird. Dieses Ergebnis steht mit der den Studierenden gemäß § 59 Abs. 1 UniversitätsG 2002 gewährleisteten Lernfreiheit, die gemäß § 59 Abs. 1 Z. 13 UniversitätsG 2002 das Recht "auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer" umfasst, schon deshalb nicht in Widerspruch, weil die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten keine Prüfung darstellt (vgl. § 72 UniversitätsG 2002).Paragraph 27, Absatz 4, der Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz - Satzungsteil Studienrecht räumt Studierenden zwar das Recht ein, eine Betreuerin/einen Betreuer ihrer Dissertation auszuwählen, dieses Recht auf Auswahl ist jedoch auf die "zur Verfügung stehenden" Betreuerinnen/Betreuer vergleiche Absatz 3,) eingeschränkt und besteht auch in Ansehung dieses Personenkreises nur "nach Maßgabe der Möglichkeiten". Als zur Verfügung stehende Betreuerinnen/Betreuer kommen zunächst Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 98, Absatz 12, bzw. Paragraph 103, UniversitätsG 2002 in Betracht, darüber hinaus Personen, die von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor im Sinn des Paragraph 27, Absatz 5, der Satzung herangezogen wurden; der letztgenannte Personenkreis steht erst nach erfolgter "Heranziehung", mit der die Ermächtigung zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation verliehen wird, zur Verfügung. Das Recht der Studierenden auf Auswahl einer Betreuerin/eines Betreuers im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4, der Satzung umfasst jedoch nicht das Recht, dass im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, der Satzung von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor eine bestimmte Person "von außen" zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation herangezogen wird. Dieses Ergebnis steht mit der den Studierenden gemäß Paragraph 59, Absatz eins, UniversitätsG 2002 gewährleisteten Lernfreiheit, die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 13, UniversitätsG 2002 das Recht "auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer" umfasst, schon deshalb nicht in Widerspruch, weil die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten keine Prüfung darstellt vergleiche Paragraph 72, UniversitätsG 2002).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.