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Europaius

2007/10/0264

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.2008 Geschäftszahl2007/10/0264 RechtssatzMiteigentümer sind nicht befugt, über die gemeinschaftlichen Liegenschaften alleine zu verfügen bzw. ohne entsprechende Benutzungsregelung bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens zu benützen. Ein Miteigentümer alleine kann auch keinen Antrag auf Fällungsbewilligung bei der Behörde stellen, zumal § 87 Abs.1 ForstG vorsieht, dass die Fällungsbewilligung vom "Waldeigentümer" zu beantragen ist. Ist weiters ein Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes bestellt, wird dieser gemäß § 837 ABGB als Machthaber angesehen.Miteigentümer sind nicht befugt, über die gemeinschaftlichen Liegenschaften alleine zu verfügen bzw. ohne entsprechende Benutzungsregelung bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens zu benützen. Ein Miteigentümer alleine kann auch keinen Antrag auf Fällungsbewilligung bei der Behörde stellen, zumal Paragraph 87, Absatz eins, ForstG vorsieht, dass die Fällungsbewilligung vom "Waldeigentümer" zu beantragen ist. Ist weiters ein Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes bestellt, wird dieser gemäß Paragraph 837, ABGB als Machthaber angesehen.

BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.