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{'item': '2007/10/0266'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.2008 Geschäftszahl2007/10/0266 RechtssatzNach der Übergangsregelung des § 62a Abs. 3 ApG idF BGBl. I Nr. 41/2006 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren bis zum Ablauf des

  1. Oktober 2006 die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden. Nach ihrem umfassenden Wortlaut ("anhängige Verfahren") ist diese Übergangsbestimmung auf alle Verfahren nach dem ApG anzuwenden, somit auch auf Verfahren zur Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke. Dass § 62a Abs. 4 ApG eine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle anhängige und am
  2. Oktober 2006 noch nicht abgeschlossene Apothekenkonzessionsverfahren trifft, spricht ebenso wenig wie der Hinweis in den Materialien (Abänderungsantrag AA-202 XXII. GP) auf die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  3. Oktober 2005, G 13/05 u.a., Slg. 17.682, gesetzte Frist für die Schaffung einer Ersatzregelung dafür, § 62a Abs. 3 ApG nur auf Apothekenkonzessionsverfahren anzuwenden. Zum einen wäre zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine von ihm gewollte eingeschränkte Anwendbarkeit von § 62a Abs. 3 ApG im Gesetzestext -Nach der Übergangsregelung des Paragraph 62 a, Absatz 3, ApG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren bis zum Ablauf des
  4. Oktober 2006 die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden. Nach ihrem umfassenden Wortlaut ("anhängige Verfahren") ist diese Übergangsbestimmung auf alle Verfahren nach dem ApG anzuwenden, somit auch auf Verfahren zur Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke. Dass Paragraph 62 a, Absatz 4, ApG eine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle anhängige und am
  5. Oktober 2006 noch nicht abgeschlossene Apothekenkonzessionsverfahren trifft, spricht ebenso wenig wie der Hinweis in den Materialien (Abänderungsantrag AA-202 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode auf die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  6. Oktober 2005, G 13/05 u.a., Slg. 17.682, gesetzte Frist für die Schaffung einer Ersatzregelung dafür, Paragraph 62 a, Absatz 3, ApG nur auf Apothekenkonzessionsverfahren anzuwenden. Zum einen wäre zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine von ihm gewollte eingeschränkte Anwendbarkeit von Paragraph 62 a, Absatz 3, ApG im Gesetzestext - ebenso wie im darauffolgenden Absatz - durch die Verwendung des Wortes "Konzessionsverfahren" (anstelle von "Verfahren") zum Ausdruck gebracht hätte. Zum anderen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe für anhängige Konzessionsverfahren die vom Verfassungsgerichtshof für die Umsetzung gesetzte Frist voll ausschöpfen, für die vom genannten Verfassungsgerichtshoferkenntnis nicht betroffenen anhängigen Verfahren zur Bewilligung einer Hausapotheke jedoch gar keine Übergangsregelung vorsehen wollen. Ein am
  7. März 2006 anhängiges Verfahre zur Bewilligung der Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Nachfolger eines haushaltsapothekenführenden Arztes ist daher gemäß § 62a Abs. 3 ApG bis
  8. Oktober 2006 nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 fortzuführen.Ein am
  9. März 2006 anhängiges Verfahre zur Bewilligung der Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den Nachfolger eines haushaltsapothekenführenden Arztes ist daher gemäß Paragraph 62 a, Absatz 3, ApG bis
  10. Oktober 2006 nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, fortzuführen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.