RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2008 Geschäftszahl2007/10/0289 RechtssatzDer Gesetzgeber hat mit § 46 Abs. 5 K-SHG den Bestimmungen der § 42ff K-SHG der Pflicht zum "Ersatz" in Bezug auf die Hilfe zur Eingliederung Behinderter nur in den Fällen für anwendbar erklärt, in denen der Behindertenhilfe - so wie sonstigen Sozialhilfeleistungen - vorwiegend Versorgungscharakter zukommt. Für andere Hilfeleistungen zur Eingliederung Behinderter normiert § 46 K-SHG hingegen eine Pflicht zur Leistung eines "Kostenbeitrages" durch den Behinderten und die diesem gegenüber Unterhaltspflichtigen entsprechend der finanziellen Leistungskraft. Für diese Beitragspflicht ist nicht angeordnet, dass sie im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. Der Beitrag des Behinderten oder des Unterhaltspflichtigen kann gemäß § 46 Abs. 1 K-SHG schon bei der Festsetzung des Leistungsumfanges als zumutbare Eigenleistung "berücksichtigt" werden. Diese Berücksichtigung erfordert die Entscheidung der für die Gewährung der Behindertenhilfe zuständigen Behörde über die Höhe des Beitrages. Aus § 46 Abs. 3 SHG, wonach in sozialen Härtefällen von der Einhebung des Kostenbeitrages abgesehen werden kann, ergibt sich, dass der Kostenbeitrag von der Behörde "einzuheben" ist. Aus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ist ersichtlich, dass § 46 K-SHG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für die Hilfeleistung zur Eingliederung Behinderter durch die für die Gewährung der Hilfeleistung zuständige Behörde bietet. Die Kostenbeitragsvorschreibung gemäß § 46 Abs 5 K-SHG hat daher im Verwaltungswege zu erfolgen.Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 46, Absatz 5, K-SHG den Bestimmungen der Paragraph 42 f, f, K-SHG der Pflicht zum "Ersatz" in Bezug auf die Hilfe zur Eingliederung Behinderter nur in den Fällen für anwendbar erklärt, in denen der Behindertenhilfe - so wie sonstigen Sozialhilfeleistungen - vorwiegend Versorgungscharakter zukommt. Für andere Hilfeleistungen zur Eingliederung Behinderter normiert Paragraph 46, K-SHG hingegen eine Pflicht zur Leistung eines "Kostenbeitrages" durch den Behinderten und die diesem gegenüber Unterhaltspflichtigen entsprechend der finanziellen Leistungskraft. Für diese Beitragspflicht ist nicht angeordnet, dass sie im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. Der Beitrag des Behinderten oder des Unterhaltspflichtigen kann gemäß Paragraph 46, Absatz eins, K-SHG schon bei der Festsetzung des Leistungsumfanges als zumutbare Eigenleistung "berücksichtigt" werden. Diese Berücksichtigung erfordert die Entscheidung der für die Gewährung der Behindertenhilfe zuständigen Behörde über die Höhe des Beitrages. Aus Paragraph 46, Absatz 3, SHG, wonach in sozialen Härtefällen von der Einhebung des Kostenbeitrages abgesehen werden kann, ergibt sich, dass der Kostenbeitrag von der Behörde "einzuheben" ist. Aus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ist ersichtlich, dass Paragraph 46, K-SHG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für die Hilfeleistung zur Eingliederung Behinderter durch die für die Gewährung der Hilfeleistung zuständige Behörde bietet. Die Kostenbeitragsvorschreibung gemäß Paragraph 46, Absatz 5, K-SHG hat daher im Verwaltungswege zu erfolgen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.