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2007/10/0292

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2009 Geschäftszahl2007/10/0292 Rechtssatz§ 507 ABGB bestimmt, dass der Berechtigte das (Gebrauchs-)Recht an keinen anderen übertragen darf. Ein durch Übergabsvertrag Berechtigter darf den ihm laut diesen Übergabsvertrag zustehenden Wohnungsgebrauch einem Dritten nicht überlassen: eine Vermietung der Wohnung durch den Berechtigten wäre als - selbst wenn er das Gebrauchsrecht nicht ausüben kann - unzulässig, es sei denn, er wäre dazu auf Grund weiterer besonderer Vereinbarungen berechtigt (vgl. Hofmann in Rummel3, § 507, Rz 1, mwH).Paragraph 507, ABGB bestimmt, dass der Berechtigte das (Gebrauchs-)Recht an keinen anderen übertragen darf. Ein durch Übergabsvertrag Berechtigter darf den ihm laut diesen Übergabsvertrag zustehenden Wohnungsgebrauch einem Dritten nicht überlassen: eine Vermietung der Wohnung durch den Berechtigten wäre als - selbst wenn er das Gebrauchsrecht nicht ausüben kann - unzulässig, es sei denn, er wäre dazu auf Grund weiterer besonderer Vereinbarungen berechtigt vergleiche Hofmann in Rummel3, Paragraph 507,, Rz 1, mwH).

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