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{'item': '2007/10/0309'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2009 Geschäftszahl2007/10/0309 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/10/0060 E 29. Mai 2000 RS 1 (hier: NatSchG Stmk; nur erster Satz) StammrechtssatzDer Begriff des fließenden Gewässers setzt nicht voraus, dass es sich um ein ganzjährig wasserführendes Gerinne handelt; vielmehr ist ein Oberflächengerinne auch dann als fließendes Gewässer zu qualifizieren, wenn es zB während einer Trockenperiode austrocknet (Hinweis E 28.2.2000, 98/10/0149). Dies, weil durch den Begriff des FLIEßENDEN Gewässers lediglich der Gegensatz zum STEHENDEN Gewässer hergestellt, nicht aber verlangt werde, dass das - vom Begriff des Gewässers mitumfasste - Gewässerbett dauernd oder auch nur den überwiegenden Teil des Jahres unter Wasser stehen müsste (Hinweis E 17.12.1984, 84/10/0193, VwSlg 11619 A/1984). Nichts anderes kann für den Begriff des STEHENDEN Gewässers gelten. Auch hier ist nicht zu verlangen, dass das - vom Begriff des Gewässers mitumfasste - Gewässerbett ständig oder auch nur den überwiegenden Teil des Jahres unter Wasser stehen müsste. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Beseitigung von KLEINSTFLÄCHIGEN UND KURZFRISTIGEN WASSERANSAMMLUNGEN bereits vom Bewilligungstatbestand des § 5 Z 13 OÖ NatSchG 1995 erfasst wäre; nimmt diese Bestimmung doch jene stehenden Gewässer von der für die Beseitigung normierten Bewilligungspflicht aus, deren Ausmaß 100 m2 nicht übersteigt und die von einem Wohngebäude nicht weiter als 100 m entfernt sind (hier: dass dieser Ausnahmetatbestand im vorliegenden Fall - entgegen der Annahme der Berufungsbehörde - erfüllt wäre, wird vom Verpflichteten nicht behauptet).Der Begriff des fließenden Gewässers setzt nicht voraus, dass es sich um ein ganzjährig wasserführendes Gerinne handelt; vielmehr ist ein Oberflächengerinne auch dann als fließendes Gewässer zu qualifizieren, wenn es zB während einer Trockenperiode austrocknet (Hinweis E 28.2.2000, 98/10/0149). Dies, weil durch den Begriff des FLIEßENDEN Gewässers lediglich der Gegensatz zum STEHENDEN Gewässer hergestellt, nicht aber verlangt werde, dass das - vom Begriff des Gewässers mitumfasste - Gewässerbett dauernd oder auch nur den überwiegenden Teil des Jahres unter Wasser stehen müsste (Hinweis E 17.12.1984, 84/10/0193, VwSlg 11619 A/1984). Nichts anderes kann für den Begriff des STEHENDEN Gewässers gelten. Auch hier ist nicht zu verlangen, dass das - vom Begriff des Gewässers mitumfasste - Gewässerbett ständig oder auch nur den überwiegenden Teil des Jahres unter Wasser stehen müsste. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Beseitigung von KLEINSTFLÄCHIGEN UND KURZFRISTIGEN WASSERANSAMMLUNGEN bereits vom Bewilligungstatbestand des Paragraph 5, Ziffer 13, OÖ NatSchG 1995 erfasst wäre; nimmt diese Bestimmung doch jene stehenden Gewässer von der für die Beseitigung normierten Bewilligungspflicht aus, deren Ausmaß 100 m2 nicht übersteigt und die von einem Wohngebäude nicht weiter als 100 m entfernt sind (hier: dass dieser Ausnahmetatbestand im vorliegenden Fall - entgegen der Annahme der Berufungsbehörde - erfüllt wäre, wird vom Verpflichteten nicht behauptet).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.